Deutscher Gewerkschaftsbund

25.04.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Pflegehilfe: Schwiegersohn ist auskunftspflichtig

einblick 7/2016

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen, so das Sozialgericht Koblenz.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Der Fall: Die zuständige Kreisverwaltung hatte der verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zur Prüfung, ob seine Ehefrau für die Sozialhilfe, die ihre Mutter erhalten hat, etwas an die Kreisverwaltung zahlen müsse, müsse sie feststellen, ob die Tochter gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig gewesen sei. Diese Verpflichtung hätte bestanden, wenn das Einkommen der Tochter zwar nicht über den eigenen Bedarf hinausging, aber das Einkommen des Ehepartners den gemeinsamen Familienunterhalt sicherte oder falls die Tochter von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhielt. Die Klage des Schwiegersohns gegen das Auskunftsbegehren blieb erfolglos.

Das Sozialgericht: Das Auskunftsverlangen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot; denn der nicht getrennt lebende Ehegatte ist nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner vergleichbar, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie ist durch die an die Eheschließung geknüpften Unterhaltspflichten nicht verletzt.

Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2016 - L 5 SO 78/15


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