Nach § 6 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind die Daten unverzüglich zu löschen, „wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen“, erklärt der DGB-Rechtsschutz die Rechtslage. Eine konkrete Frist existiert allerdings nicht. Einige Aufsichtsbehörden vertreten die Auffassung, dass Daten aus Videoüberwachungen maximal 72 Stunden gespeichert werden dürfen. Das ist jedoch keine bindende Vorgabe. Für die Speicherdauer ist der Zweck maßgebend. Wenn der konkrete Zweck der Erhebung wegfällt, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Ein mögliches Beispiel: Wenn per Videoüberwachung sichergestellt werden soll, dass Besucher eines Straßenfestes in der Nähe des Betriebs nicht unbefugt auf das Betriebsgelände eindringen, entfällt mit Ende des Straßenfestes auch der „Zweck der Erhebung“ – die Daten (also die Aufnahmen) wären dann zu löschen.
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