Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Erstellung eines Werkes gegen Zahlung eines Werklohns. Der Auftragnehmer handelt dabei unternehmerisch selbstständig. Er entscheidet selbst, wie, mit wie vielen Leuten und mit welchem Zeitaufwand er die Arbeit erledigt. Der Vertrag muss insbesondere zum Dienstvertrag abgegrenzt werden. Beim Dienstvertrag schuldet der Beauftragte lediglich ein Tätigwerden, beim Werkvertrag hingegen die Erstellung des Werkes – also einen Erfolg. Der Auftragnehmer haftet für das Werk und greift bei der Erstellung in der Regel auf eigene Maschinen oder Anlagen zurück. Tritt der Erfolg nicht ein, ist das Werk mangelhaft und der Auftraggeber hat Ansprüche auf Gewährleistung.
Problematisch ist dabei, dass viele Tätigkeiten, die üblicherweise von angestellten Arbeitnehmern übernommen werden, auch als „Werk“ oder geschuldeter „Erfolg“ definiert werden können. Die Tätigkeiten können so im Rahmen eines Werkvertrages an externe Dienstleister vergeben werden. Das ist für vor allem für tarifgebundene Unternehmen reizvoll, da bei externen Dienstleistern in der Regel deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen gelten.
Der Werkvertrag muss auch zur Arbeitnehmerüberlassung abgrenzt werden: Bei der Arbeitnehmerüberlassung schuldet das beauftragte Unternehmen keine Erstellung eines Werkes sondern die Überlassung von Arbeitnehmern auf Zeit. Dem entleihenden Unternehmen werden Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Sie werden in dessen Betrieb eingegliedert und führen ihre Arbeit allein nach Weisungen und Interesse des Entleihers aus.
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