Deutscher Gewerkschaftsbund

06.06.2016
Sozialrecht

Gesetzliche Unfallversicherung: Eigenes Risiko ohne Schutz

einblick 10/2016

Ein Arbeitnehmer, der vor verschlossener Haustür steht und versucht, über ein Fenster einzusteigen, und dabei abstürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall, so urteilte Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Die Arbeitnehmerin, die mit ihrem PKW Lebensmittel einkaufen sollte, bemerkte im Laufe des Vormittags, dass ihr Schlüsselbund fehlte. Um zu Hause an den Ersatzschlüssel zu kommen, verständigte sie den Schlüsseldienst und ließ sich von ihrem Arbeitgeber nach Hause fahren. Als der Schlüsseldienst ihr erklärte, die Türe müsse aufgefräst werden, lehnte sie dies ab und versuchte, durch ein angelehntes Fenster in ihre Wohnung einzusteigen. Dabei stürzte sie ab und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Ihren Antrag auf Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalles lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab mit der Begründung, der Unfall habe nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Ein betrieblicher Zusammenhang war zwar dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber das Holen des Ersatzschlüssels verlangte. Jedoch ist in der Art und Weise, wie die Arbeitnehmerin den Weg in die Wohnung zurücklegen wollte, eine private Angelegenheit zu sehen. Es standen nicht betriebliche Erfordernisse, sondern das Vermeiden von Beschädigungen der Wohnungstür infolge Auffräsens durch den Schlüsseldienst im Vordergrund. Damit ist sie kein betriebliches, sondern ein privates Risiko eingegangen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg,  Urteil vom 11. Mai 2016 - L 3 U 3922/15


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