Ein Tarifvertrag erlaubt den Übertrag des Urlaubs ins folgende Jahr nur, wenn die freien Tagen wegen „außergewöhnlicher betrieblicher Gründe“ nicht im Kalenderjahr genommen werden konnten. Andere Gründe wie Krankheit schließt der Vertrag aus. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Regelung für unwirksam. Beschäftigte müssten trotz Krankheit die Chance haben, den gesetzlichen Urlaub von 24 Tagen zu nehmen – wenn nötig im Folgejahr. Das gelte jedoch nicht für zusätzliche tarifliche Urlaubstage, so das BAG. Diese verfallen laut Entscheidung: Alles über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen hinaus können die Tarifparteien frei regeln.