Deutscher Gewerkschaftsbund

09.05.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile Ticker

einblick 8/2016

Kurz und knapp: Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 8/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Arbeitslosengeld: Arbeitslose müssen Umzug melden; Beihilferecht: Vorbeugende Operation beihilfefähig; Kopftuch: Verbot für Berliner Lehrerinnen; Unterhaltspflicht: Selbstbehalt ist zu berücksichtigen; Jobcenter: Bescheide können überprüft werden

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Arbeitslosengeld: Arbeitslose müssen Umzug melden

Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen. Die Agentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichen können. Es genügt weder, dass der Arbeitslose über „irgendeinen“, nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen erreicht werden kann, noch dass er telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt ebenfalls nicht.

Sozialgericht Koblenz, Urteile vom 9. und 23.03.2016, S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14

Beihilferecht: Vorbeugende Operation beihilfefähig

Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können beihilfefähig sein. Das gilt vor allem, wenn bei der beihilfeberechtigten Beamtin wegen einer familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brustkrebserkrankung zu rechnen ist.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. März 2016 - 1 A 1261/15

Kopftuch: Verbot für Berliner Lehrerinnen

Das Berliner Neutralitätsgesetz untersagt Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke wie Kopftuch. Das Gesetz behandelt alle Religionen gleich. Dieses Verbot gilt aber nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14. April 2016 - 58 Ca 13376/15

Unterhaltspflicht: Selbstbehalt ist zu berücksichtigen

EmpfängerInnen von Hartz-IV-Leistungen müssen aus diesen Leistungen keinen Unterhalt an ihre Kinder zahlen. Dies gilt auch dann, wenn zum eigenen Einkommen nur ergänzend Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Grundsätzlich muss Unterhaltspflichtigen ein Betrag zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts bleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Dieser beträgt seit Januar 2015 1080 Euro im Monat für Erwerbstätige und 880 Euro im Monat für nicht Erwerbstätige.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2016 - L 6 AS 1200/13

Jobcenter: Bescheide können überprüft werden

Gegen jeden Bescheid des Jobcenters kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Allerdings muss ein solcher Überprüfungsantrag konkret begründet werden und kann nicht pauschal alle ergangenen Bescheide beanstanden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 11 AS 1392/13


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