Einen formellen Fehler gemacht – und schon kann ein Beschluss des Betriebsrat ungültig sein, ganz unabhängig vom Inhalt. Darauf sind jetzt auch die Arbeitgeber und ihre Rechtsvertreter aufmerksam geworden: Sie rügen vermehrt die ordnungsgemäße Beschlussfassung. Umso wichtiger ist es, dass alles korrekt abläuft.
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Schon die Einladung muss korrekt sein. Sie muss an alle Betriebsratsmitglieder gehen und so rechtzeitig erfolgen, dass diese sich auf die Sitzung vorbereiten können. Eine gesetzliche Frist dafür ist nicht vorgesehen. Die Einladung kann auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Für eine ordentliche Betriebsratssitzung, die regelmäßig immer an einem bestimmten Tag stattfindet, ist nur für Ersatzmitglieder gesonderte Einladung nötig.
Wenn ein Mitglied verhindert ist, muss das nächste Ersatzmitglied eingeladen werden; es sei denn, das Mitglied erkrankt erst kurz vor der Sitzung. Als Verhinderungsgründe gelten zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub, nicht jedoch „zu viel Arbeit“: Die Betriebsratstätigkeit geht vor. Wenn es nicht die Genesung gefährdet, darf ein Betriebsratsmitglied auch während einer Krankheit an einer Sitzung teilnehmen. Bei der Einladung von Ersatzmitgliedern müssen Listenzugehörigkeit und Quote beachtet werden. Es darf immer nur das jeweils zuständige Ersatzmitglied eingeladen werden.
Damit sich alle Mitglieder darauf einstellen können muss der Einladung eine Tagesordnung beigefügt werden, aus der hervorgeht, welche Angelegenheiten in der Sitzung behandelt werden. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Punkt vorher auf der Tagesordnung stand. Die Tagesordnungspunkte müssen so konkret wie möglich gefasst werden. Schlagwörter wie „Fortbildung“ oder „Kündigung“ reichen nicht aus.
Ein Beschluss, der auf einer BR-Sitzung getroffen wird, ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (einschließlich Ersatzmitglieder) an der Abstimmung teilnehmen. Da der Betriebsrat aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern besteht, ist also faktisch eine Mehrheit erforderlich. Bloße Anwesenheit bei einer Sitzung reicht für die Beschlussfähigkeit nicht aus.
Ein Beschluss ist auch wirksam, wenn in der Sitzung kein Protokoll geführt wird. Es ist aber wichtig, um nachzuweisen, dass der Beschluss korrekt zustande gekommen ist. Das Protokoll sollte deshalb neben dem Inhalt des Beschlusses auch das konkrete Abstimmungsergebnis enthalten, also die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen und der Enthaltungen. Dem Protokoll ist außerdem eine Anwesenheitsliste beizufügen, auf der jedes anwesende Mitglied bzw. Ersatzmitglied unterschrieben hat.
Wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder mit Ja stimmt, ist der Antrag angenommen. Enthaltungen werden wie Nein-Stimmen gewertet. Beispiel: Ein 7-köpfiger Betriebsrat entscheidet über die Einstellung einer neuen Mitarbeiterin. Drei Mitglieder stimmen mit Ja, zwei mit nein, ein Mitglied enthält sich. Damit ist der Antrag abgelehnt. Es liegt lediglich Stimmengleichheit vor, jedoch keine Mehrheit.
Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. In der Regel nehmen nur Betriebsratsmitglieder und geladene Ersatzmitglieder teil. Darüber hinaus sind auch Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertreter teilnahmeberechtigt, in Ausnahmefällen auch der Arbeitgeber oder ein Gewerkschaftsvertreter. Beschäftigte des Betriebs, die keine besonderen Ämter ausüben, können normalerweise nicht an Betriebsratssitzungen teilnehmen.
Wichtig: Wenn ein Betriebsratsmitglied selbst betroffen ist, zum Beispiel bei einer Entlassung oder Versetzung, darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Der Beschluss ist sonst ungültig.
Wenn andere Personen an der Sitzung teilnehmen, die dazu eigentlich nicht befugt sind, führt das nicht automatisch dazu, dass ein Beschluss ungültig ist. Die Betriebsratsmitglieder können vielmehr selbst darüber entscheiden. ob sie sich durch die Anwesenheit anderer Teilnehmer in ihrem Verhalten gestört oder beeinflusst fühlen. Wenn das so ist, müssen sie das in der Sitzung entsprechend äußern. Das kann die Anwesenheit zusätzlicher Ersatzmitglieder, aber auch eines Arbeitgebervertreters betreffen.
Unter bestimmten Bedingungen können die Mitglieder des Betriebsrats die Tagesordnung erst in der Sitzung beschließen oder um neue Punkte ergänzen. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der gewählten Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist und sich an der Abstimmung über die neue oder ergänzte Tagesordnung beteiligt. Die anwesenden Betriebsratsmitglieder müssen sie einstimmig annehmen.
Ein Beschluss kann nachgeholt werden. Wenn die Stellungnahme des Betriebsrats allerdings fristgebunden ist, nutzt ein Beschluss, der nach Ablauf der Frist getroffen wird, nichts mehr. Das kann zum Beispiel die Zustimmung zu personellen Maßnahmen betreffen, zu denen sich der Betriebsrat innerhalb einer Woche äußern muss. Wenn bis dahin kein wirksamer Beschluss vorliegt, gilt die Zustimmung als erteilt.