Am 25. April 2018 fand vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Thema "Doppelverbeitragung" von Betriebsrenten zu einem Antrag der Fraktion Die Linke statt. Die SPD hat nun konkrete Vorschläge für Lösungsansätze unterbreitet.
Ein Beitrag der Abteilung Sozialpolitik des DGB-Bundesvorstands
DGB/Simone M. Neumann
Die sogenannte Doppelverbeitragung tritt bei Betriebsrenten auf, wenn die Beiträge in der Ansparphase sowie die Auszahlungen in der Rentenphase mit Krankenkassenbeiträgen belegt sind. Die Probleme der Doppelverbeitragung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind hoch differenziert. So kann eine doppelte Verbeitragung in allen Durchführungswegen der bAV (Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds) vorkommen. Sie trifft sowohl Kapitalauszahlungen wie auch laufende Renten.
Für den DGB ist diese Doppelverbeitragung - unabhängig von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit - weder wirtschaftlich noch sozialpolitisch zu rechtfertigen. Die „institutionelle Betrachtung“ durch die Sozialversicherungsträger, die die Rente eines Versorgungsträgers der bAV, unabhängig von ihrer Finanzierung, immer als Ganzes der vollen Beitragsbelastung unterwirft, führt zu nicht sachgerechten und letztlich ungerechten Ergebnissen. Dabei führt die Doppelverbeitragung u.a. dazu, dass vor allem Gering- und Niedrigverdienerinnen und -verdiener, die ihrerseits von der steuerlichen Förderung kaum profitieren, von den kollektiven Sicherungssystemen der bAV nur einen geringeren Nutzen haben. Gerade diese Personengruppe wird durch die Doppelverbeitragung besonders hart getroffen.
Als Beispiel sei die Fallkonstellation angeführt, dass eine Entgeltumwandlung, welche über der 4-%-Grenze der BBG in der gRV West erfolgt, in der Auszahlungsphase in allen Durchführungswegen der bAV zu einer doppelten Beitragszahlung in die Kranken- und Pflegeversicherung führt.
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften fordern seit langem, dass die bAV nur einmal verbeitragt werden darf; entweder in der Einzahlungs- oder in der Auszahlungsphase. Dies ist notwendig, um die Betriebsrente im Vergleich zu anderen Vorsorgeformen nicht strukturell zu benachteiligen und so unattraktiv zu machen.
Die Rechtspraxis ist komplex, nicht zuletzt, da sie in der Vergangenheit häufiger verändert wurde. So gelten und galten für unterschiedliche Durchführungswege und je nach „Beitragsweg“ immer wieder andere Regelungen. Es ist heute daher nur schwer möglich tatsächlich festzulegen, welcher Teil einer Betriebsrente bereits verbeitragt ist und welcher nicht.
Die Anhörung hat nun deutlich gemacht, dass ein Kompromiss denkbar ist. Dieser sähe vor, auf Betriebsrenten generell nur den halben Beitragssatz zu erheben. Dies wäre eine spürbare Entlastung (-50%) der Betroffenen und damit ein echter Fortschritt. Ein solcher Kompromiss wäre kurzfristig umsetzbar, wenn jetzt auf Beitragssatzsenkungen in der GKV verzichtet würde. Mittelfristig müssten die Einnahmeverluste der GKV aber durch den Steuerzahler voll ausgeglichen werden.
Auch wenn ein halber Beitragssatz kein Ende der Doppelverbeitragung ist, so ist er ein klares Signal zur echten Entlastung von Beschäftigten, die Ansprüche auf eine Betriebsrente haben. Hier muss die Politik endlich handeln!
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften werden sich weiter für eine spürbare, schnelle Entlastung der Betroffenen einsetzen.