Deutscher Gewerkschaftsbund

04.07.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile Ticker

einblick 12/2016

Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 12/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Betriebsratsmitglieder müssen sich beim Verlassen des Betriebs abmelden; Mindestlohn: Entgeltleistungen sind anzurechnen; Krankenversicherungsrecht: Kein Geld für Eizellenkonservierung; Hartz IV: Spielgewinn mindert Leistung; Hartz IV: Urlaubsabgeltung ist Einkommen.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Betriebsratsmitglieder: Abmelden beim Verlassen des Betriebs

Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes Betriebsratsaufgaben nachgehen. Der Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass der Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit vor dem Verlassen des Betriebes bekannt gegeben wird.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14

Mindestlohn: Entgeltleistungen sind anzurechnen

Teile der Vergütung, die laufend monatlich ohne besondere Zweckbindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als echte Entgeltleistung bezahlt werden, sind auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Das gilt auch, wenn diese Leistungen formal als „Urlaubs-/Weihnachtsgeld“ bezeichnet werden.

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 10. März 2016 - 11 Ca 6834/15

Krankenversicherungsrecht: Kein Geld für Eizellenkonservierung

Die gesetzlichen Krankenkassen können zwar Leistungen für künstliche Befruchtung in ihren Satzungen vorsehen, aber nicht für das Aufbewahren von Zellen oder Gewebe durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff als Fruchtbarkeitsreserve für Jahre oder Jahrzehnte. Das gilt auch, wenn eine Krebserkrankung vorliegt, die eine Fruchtbarkeitsreserve angebracht erscheinen lässt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2016 - L 1 KR 357/14 KL

Hartz IV: Spielgewinn mindert Leistung

Hartz-IV-EmpfängerInnen müssen sich Spielgewinne als Einkommen anrechnen lassen. Als notwendige Ausgaben sind nur die Spieleinsätze absetzbar, die zum Spielgewinn geführt haben, nicht hingegen sämtliche aufgewendeten Spieleinsätze. Die Einnahmen aus Spielgewinnen sind als einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag anzusetzen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R

Hartz IV: Urlaubsabgeltung ist Einkommen

Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung als Ersatz für den Urlaubsanspruch gezahlt, so ist diese Zahlung regelmäßig als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme bei der Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen zu berücksichtigen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2016 - L 13 AS 172


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