"Wir brauchen ein Recht auf befristete Teilzeit, das unabhängig vom Anlass gilt. Die eigene Weiterbildung, ein Ehrenamt oder Zeit mit den Kindern sind legitime Anliegen", sagt DGB-Vorstand Annelie Buntenbach. Derzeit fehle Beschäftigten zudem "ein Recht darauf, die Lage der Arbeitszeit auch beim gleichbleibenden Arbeitszeitvolumen beeinflussen zu können".
DGB/Simone M. Neumann
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Zu den Plänen von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles für ein Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach:
"Wir brauchen ein Recht auf befristete Teilzeit, das unabhängig vom Anlass gilt. Die eigene Weiterbildung, ein Ehrenamt oder Zeit mit den Kindern (jenseits der Elternzeit) sind legitime Anliegen, für die Menschen zeitweise kürzer treten wollen - ohne zugleich Gefahr zu laufen, in der Teilzeitfalle stecken zu bleiben. Gerade in der heutigen Arbeitswelt brauchen wir mehr Flexibilität im Sinne der Beschäftigten. Wir brauchen mehr Arbeitszeitsouveränität. Die Beschäftigten müssen über Lage und Dauer der Arbeitszeit mitbestimmen können, damit sie Beruf und Privatleben besser vereinbaren können.
Es fehlt ein Recht darauf, die Lage der Arbeitszeit auch beim gleichbleibenden Arbeitszeitvolumen beeinflussen zu können. Derzeit können Beschäftige nur dann eine bestimmte Lage ihrer Arbeitszeit einfordern, wenn sie zugleich ihre Arbeitszeit reduzieren.
Bedürfnisse der Beschäftigten nach Anpassung ihrer Arbeitszeit lassen sich selten aufschieben. Genau das passiert aber derzeit, wenn der Arbeitgeber den Reduzierungswunsch ablehnt und die Beschäftigten ein Gericht einschalten müssen. Bis zum Richterspruch dauert es oft mehrere Monate oder gar Jahre. Solange muss im bisherigen Umfang weitergearbeitet werden. Diese Schieflage muss dringend korrigiert werden: Es muss Arbeitnehmern möglich sein, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vorläufig die Arbeitszeit zu reduzieren."
Aktuelle rechtspolitische Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts: Befristeter Teilzeitanspruch, Verbesserung des Aufstockungsanspruchs und Rückkehrrecht sowie Anspruch auf Bestimmung der Lage der Arbeitszeit