LeiharbeiterInnen, die nach den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften bezahlt wurden, können jetzt rückwirkend Lohnnachzahlungen einfordern. Bereits im Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen, jetzt wurde die Entscheidung veröffentlicht. Der DGB stellt Merkblätter und Formulare für betroffene LeiharbeiterInnen bereit.
Bereits am 14. Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt. Jetzt hat das BAG die Entscheidung veröffentlicht.
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation (14.12.2010, 1 ABR 19/10)
Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers
Unter der Telefonnummer 0180-222 00 66 (6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; Mobil maximal 42 Cent pro Minute) können Leiharbeitskräfte sich zu Nachforderungen von ver.di-Experten unverbindlich beraten lassen.
Erreichbarkeit der Hotline
Montag – Freitag 7-20 Uhr
Samstag 9-16 Uhr
24.12. und 31.12.: 7-12 Uhr
Die Entscheidung des BAG kann auch zu höheren Rentenleistungen führen. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu ein kostenloses Servicetelefon unter der Nummer 0800-10 00 48 00 eingerichtet.
Auf Grundlage der „Tarifverträge“ wollten die Arbeitgeber das „Equal-Pay-Prinzip“ umgehen. Denn so lange für Leiharbeiter im Betrieb kein eigener Tarifvertrag abgeschlossen ist, gilt das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ – LeiharbeiterInnen müssten dann wie die Beschäftigten der Stammbelegschaft bezahlt werden.
Durch das Urteil des BAG wurden diese Tarifverträge jetzt ungültig. In der mündlichen Beschlussverkündung stützt sich das Gericht auf zwei wesentliche Gründe für die mangelnde Tariffähigkeit der Spitzenorganisation CZGP: Zum einen versäumten die angeschlossenen christlichen Gewerkschaften ihre Tariffähigkeit vollständig auf die Tarifgemeinschaft zu übertragen – die Übertragung war auf die Leiharbeit beschränkt.
Zum anderen könne eine Spitzenorganisation keinen Organisationsbereich abdecken, der über den der Mitgliedsgewerkschaften hinaus gehe. Das aber ist der Fall, weil die Satzung die Regelungen der Leiharbeit für alle Branchen reklamiert. Doch diese werden von den drei Mitgliedsgewerkschaften gar nicht erfasst.
Deshalb mussten die Bundesrichter auch nicht über die Tariffähigkeit der drei CGZP-Mitglieder (CGM, DHV und GÖD) entscheiden. Aus diesem Grund äußerte sich das BAG nicht zur Mächtigkeit der drei Gewerkschaften.
Als Konsequenz sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nichtig. Dies gilt in jedem Fall für die Verträge, die die Tarifgemeinschaft mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) alleine abgeschlossen hat und für ihre Haustarifverträge. Betroffene LeiharbeitnehmerInnen können deshalb die Differenz zum Lohn der Stammbeschäftigten und die gleichen Arbeitsbedingungen verlangen.
Die Formulare wurden von den KollegInnen der IG Metall erarbeitet.
Die Formulare ersetzen keine Rechtsberatung. Bitten wenden Sie sich an ihre Gewerkschaft!
Bei der Forderungserhebung sind eventuell einzelvertragliche Auschlussfristen oder Verjährungsfristen zu beachten. Gegebenenfalls müssen bis Ende des Jahres Klagen erhoben werden.
Aufgrund des BAG-Urteils können zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge bis einschließlich 2006 nachgefordert werden (siehe 5. Merkblatt: Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen). Die zuständigen Rentenversicherungsträger haben bereits angekündigt, die betroffenen Leiharbeitgeber anzuschreiben. Damit wird die Verjährung gehemmt. Neben den Leiharbeitsfirmen haften auch die Einsatzunternehmen für die Sozialversicherungsansprüche. Formular 6 ist ein Schreiben für die Krankenkasse als einziehende Stelle.