Das Jobcenter darf nicht einen Leistungsempfänger mit unsachlicher Begründung um seinen Urlaubsanspruch bringen.
DGB/Simone M. Neumann
Der Fall: Der Bezieher von Hartz-IV-Leistungen beantragte beim Jobcenter den ihm zustehenden Urlaub von drei Wochen. Dies wurde mit der Begründung verweigert, er habe noch zwei Bewerbungen zu schreiben. Außerdem habe der Leistungsbezieher in der Vergangenheit gegen Regel verstoßen und mit Anwalt oder Klage gedroht. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zur Ortsabwesen-heit und strich für drei Wochen die Leistungen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht: Das Jobcenter muss das einbehaltene Arbeitslosengeld nachzahlen. Das Jobcen-ter darf Leistungsempfänger nicht sanktionieren, indem es die Zustimmung zum Urlaub verweigert. Dies ist sachfremd. Der Leistungsbezieher sei zwar verpflichtet gewesen, monatlich sechs Bewerbun-gen zu verschicken. Im Monat seines Urlaubs waren noch zwei Bewerbungen offen. Allerdings kommt es hierauf nicht an. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitslosen liefe nämlich ins Leere, wenn das Jobcen-ter allein aufgrund zweier offener Bewerbungen bereits davon ausgeht, dass eine Möglichkeit der Ein-gliederung in Arbeit besteht und ihm deswegen den Urlaub versagt.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16. Dezember 2016 – S 19 AS 3947/16