Deutscher Gewerkschaftsbund

28.03.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile Ticker

einblick 5/2016

Kurz und knapp: Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 5/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Personalabbau: Kann keine Geheimsache sein; EU-Ausländer: Drei Monate kein Hartz IV; Teilzeitarbeit: Keine Benachteiligung an Wochenenden; Prozesskostenhilfe: Anschriftänderung ist mitzuteilen; Sexuelle Belästigung: Rechtfertigt fristlose Kündigung.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Personalabbau: Kann keine Geheimsache sein

Steht ein Personalabbau an, so darf der Betriebsrat die ArbeitnehmerInnen des Betriebes darüber informieren. Der Arbeitgeber kann die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die geplanten Entlassungen nicht einfach zu einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erklären, um die Information zu verhindern.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 TaBV 35/14

EU-Ausländer: Drei Monate kein Hartz IV

Deutschland kann Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Hartz-IV-Leistungen versagen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2016 – C-299/14

Teilzeitarbeit: Keine Benachteiligung an Wochenenden

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte, die in Teilzeit arbeiten, nicht schlechter behandeln als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte; es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen. Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 - 26 Sa 2340/14

Prozesskostenhilfe: Anschriftänderung ist mitzuteilen

Eine Prozesspartei, die Prozesskostenhilfe bekommt, muss dem Gericht eine Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitteilen. Verletzt sie diese Pflicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit, kann die Bewilligung aufgehoben werden. Dabei hat das Gericht der Prozesspartei die grobe Nachlässigkeit nachzuweisen, nicht die Partei dem Gericht das Fehlen einer groben Nachlässigkeit.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 6 Ta 2302/15

Sexuelle Belästigung: Rechtfertigt fristlose Kündigung

Belästigt ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, die betroffene Arbeitnehmerin sich aber erst nach einem Jahr gegenüber dem Arbeitgeber offenbarte. Ein solcher Vorfall ist so schwer, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2015 - 2 Sa 235/15


Nach oben