Deutscher Gewerkschaftsbund

16.09.2010
Das Interview

Bundesverwaltung: Sachkenntnis und Erfahrungen nutzen

Staatsrechtlerin Monika Böhm im Magazin für Beamtinnen und Beamte 9/2010

Bei entscheidenden Modernisierungsvorhaben in der Bundesverwaltung, die ressortübergreifend umgesetzt werden sollen, ist die Mitbestimmung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen nur sehr eingeschränkt möglich. Das „Magazin für Beamtinnen und Beamte“ sprach mit der Staatsrechtlerin Professor Monika Böhm über Stand und Perspektiven gewerkschaftlicher Partizipation bei ressortübergreifenden Projekten.

In einem Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung haben Sie die Partizipation der Gewerkschaften bei ressortübergreifenden Angelegenheiten in Bund und Ländern untersucht. Welche Unterschiede haben Sie festgestellt?

Porträt der Staatsrechtlerin Professor Monika Böhm

Professor Monika Böhm.
Landesanwältin beim Hessischen Staatsgerichtshof.
Foto: Privat

Zur Person

Bei der ressortübergreifenden Mitbestimmung gibt es große Unterschiede. Einige Bundesländer, insbesondere Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Stadtstaat Hamburg verfügen über vorbildliche Regelungen in ihren Mit­bestimmungs- bzw. Personal­ver­tretungs­gesetzen. Dort ist vorgesehen, dass bei Maßnahmen, die an sich der Mitbestimmung unterfallen, die jedoch über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, allgemeine Regelungen zwischen den Spitzen­organi­sationen der Gewerkschaften, den Berufsverbänden und den zuständigen obersten Landesbehörden zu vereinbaren sind. In den meisten anderen Bundesländern und insbesondere auch beim Bund fehlen dagegen entsprechende Bestimmungen, so dass Lücken gerade bei besonders umfassenden Modernisierungs- und Um­struk­turierungs­maßnahmen bestehen. Gestaltet wird in derartigen Fällen meist mit einen Erlass oder einem „Programm“. Bezüglich der übergreifenden Fragen wird damit aber den Interessen der Beschäftigten nicht hinreichend Rechnung getragen. Nachteilig wirkt sich z. B. das Fehlen einheitlicher Maßstäbe für Versetzungen aus.

Wie wird derzeit bei ressortübergreifenden Projekten die Mitbestimmung der Beschäftigten gewährleistet?

In Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg werden Vereinbarungen zwischen den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, Berufsverbänden und den jeweiligen obersten Landesbehörden bzw. den Landesregierungen abgeschlossen. Allein in Schleswig-Holstein wurden in den letzten 20 Jahren mehr als 70 Vereinbarungen in den unterschiedlichsten Bereichen getroffen. Der Bogen reicht von Beurteilungsrichtlinien über Entsendungs- und Beurlaubungsrichtlinien, Ideenmanagement, Fortbildungs- und Qualifizierungskonzepten bis zu Regelungen über den Einsatz IT-gestützter Personalverwaltungssysteme und Konzepten zur Führungskräftefortentwicklung. Die Erfahrungen aus der Praxis sind sehr positiv. Gelobt werden Effizienz und Klarheit der Vereinbarungen sowie ihre Befriedungswirkung. Hervorgehoben werden auch der Nutzen der übergreifenden Sachkenntnis und die Erfahrungen, die von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften eingebracht werden können.

Durch die umfangreichen Modernisierungsvorhaben in der Bundesverwaltung ist die Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Angelegenheiten zu einem wichtigen Thema geworden. Ist das Bundespersonalvertretungsgesetz noch auf dem Stand der Zeit?

Auch beim Bund gibt es einige wenige Beispiele für ressortübergreifende Vereinbarungen. Im Jahr 2007 wurde eine Modernisierungs- und Fortbildungsvereinbarung getroffen, 2009 eine gemeinsame Initiative zur Förderung des Gesundheitsmanagements in der Bundesverwaltung. Außerdem wurde ein Konsultationskreis zum ständigen Informationsaustausch zwischen den Gewerkschaften und dem Bundesministerium des Inneren eingerichtet. Allerdings enthalten die Absprachen bislang nur allgemeine Vorgaben und Zielsetzungen. Es ist deshalb dringend erforderlich, die bestehenden Lücken bei der Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Angelegenheiten durch eine Ergänzung des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu schließen und damit einen rechtlichen Rahmen für verbindliche Vereinbarungen zu schaffen, mit denen z. B. auch die Folgen der Einrichtung ressortübergreifender Dienstleistungszentren geregelt werden könnten. Es ist nicht akzeptabel, dass gerade bei den besonders umfassenden Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bislang die Interessen der Beschäftigten nicht hinreichend berücksichtigt werden. Vergeben wird damit auch die Chance, den Sachverstand der Beschäftigten und ihrer Vertretungen einzubeziehen. Für den Erfolg der Maßnahmen ist dies nachteilig.

Was lässt sich aus den positiven Erfahrungen mit weit gefassten Formen der Mitbestimmung in einigen Ländern für das Bundespersonalvertretungsgesetz ableiten?

Legt man die schon geschilderten positiven Erfahrungen aus einigen Bundesländern zu Grunde kann dem Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des Bundespersonalvertretungsgesetzes nur dringend empfohlen werden. Vorbildwirkung kommt insbesondere § 59 MBG Schleswig-Holstein. zu. Die Verfassungskonformität der Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht schon 1995 bestätigt. Entsprechend sollte im Bundespersonalvertretungsgesetz festgelegt werden, dass allgemeine Regelungen in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen und die über den Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde hinausgehen, zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, den Berufsverbänden und der zuständigen obersten Bundesbehörde zu vereinbaren sind.


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