Deutscher Gewerkschaftsbund

09.05.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Unfallversicherung: Weg zum Hoftor ist unfallversichert

einblick 8/2016

Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert, stellt das Hessische Landessozialgericht fest.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert, stellt das Hessische Landessozialgericht fest. Dem stehen auch geringfügige Unterbrechungen nicht entgegen. Fährt der Beschäftigte sein auf dem Innenhof geparktes Auto raus und geht anschließend zurück zum Hoftor, um dieses abzuschließen, so ist er auch auf diesem Teil des Weges unfallversichert.

Der Fall: Ein als Hausmeister tätiger Arbeitnehmer öffnete das Hoftor seines Grundstücks, fuhr den Pkw aus dem Hof heraus und stieg aus dem Auto, um das Hoftor zu schließen. Dabei rutschte er auf eisglatter Fahrbahn aus und erlitt eine schwere Schulterverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Verunglückte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Da er das Hoftor nicht „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ habe schließen können, sei die Unterbrechung auch nicht geringfügig. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Landessozialgericht: Die Wegeunfallversicherung soll den Versicherten bei Unfällen schützen, die er auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte erleidet. Der versicherte Weg zur Arbeit beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes. Das Verlassen des Pkw und der Rückweg zum Hoftor, um dieses zu schließen, sind in den Hinweg zur Arbeit „eingeschobene Verrichtungen“. Sie standen im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen dieses Hinweges. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen diesen Zusammenhang nicht. Der Weg vom Auto zum Hoftor betrug nur wenige Meter, sodass das Schließen des Hoftores einschließlich Hin- und Rückweg zum Auto in weniger als 30 Sekunden beendet gewesen wäre. Daher kann von einer versicherungsschädlichen Unterbrechung des Hinwegs zur Arbeit nicht ausgegangen werden.

Hessisches Landesozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2016 - L 3 U 108/15


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