Deutscher Gewerkschaftsbund

25.04.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile Ticker

einblick 7/2016

Kurz und knapp: Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 7/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Kindererziehungszeiten: Unterschiedliche Behandlung rechtens; Beamtenrecht: Kündigung nach sexuellem Missbrauch; Cannabis: Eigenanbau bei schwerer Erkrankung; Zahnbehandlung: Amalgam ist unbedenklich; Hartz IV: Jobcenter trägt Umzugskosten.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Kindererziehungszeiten: Unterschiedliche Behandlung rechtens

Mit der Mütterrente werden für Mütter oder Väter von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, zwei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen. Für ein Elternteil, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung aber drei Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Diese unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 21 R 374/14

Beamtenrecht: Kündigung nach sexuellem Missbrauch

Sexuelle Handlungen zwischen LehrerInnen und minderjährigen SchülerInnen führen grundsätzlich dazu, dass diese Beamten aus dem Dienst entlassen werden. Ein solcher Lehrer versagt in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Das gilt auch, wenn es sich um einen einmaligen Übergriff handelt. Ein derartiges Verhalten erlaubt kein Vertrauen mehr darauf, dass ein Wiederholungsfall ausgeschlossen ist.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2016 - 3 A 10861/15.OVG

Cannabis: Eigenanbau bei schwerer Erkrankung

Einem schwerkranken Patienten ist eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, wenn das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig ist und ihm keine gleich wirksame und erschwingliche Therapie zur Verfügung steht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14

Zahnbehandlung: Amalgam ist unbedenklich

Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Amalgamallergie vorliegt. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die darauf zurückzuführen ist, kann einen Schadensersatzanspruch begründen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. März 2016 - 26 U 16/15 (pdf-Datei)

Hartz IV: Jobcenter trägt Umzugskosten

Erteilt das Jobcenter eine Zusicherung bei einem Umzug, so bestätigt es, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung angemessen ist. Aufgrund der Zusicherung ist das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen Kosten des Umzuges zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für den Nachsendeantrag.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2015 – L 6 AS 1349/13


Nach oben