DGB/Simone M. Neumann
Frage: Ich bin Student der Wirtschaftswissenschaften und verdiene mir sowohl neben dem Studium als auch in den Semesterferien in einer Unternehmensberatung etwas dazu. Worauf muss ich dabei achten? Welche Rechte habe ich, welche Pflichten?
DGB-Expertin Marta Böning: Zunächst ist zu klären, in welchem Status Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind: als studentischer Ferienjobber – oder als freiwilliger Praktikant? Als freiwilliger Praktikant gelten Sie, wenn bei Ihrer Tätigkeit das Lernen zur Vorbereitung auf den künftigen Beruf vordergründig ist. „Echte“ Praktikanten sind nicht dafür eingeplant, anfallende Aufgaben zu verrichten, sondern werden in der Regel von einem festen Ansprechpartner betreut und laufen im Betrieb mit. Sind Sie dagegen eingestellt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen, ist Ihr „Praktikum“ ein normales Beschäftigungsverhältnis.
In jedem Fall sollten Sie darauf bestehen, dass die Rahmenbedingungen Ihrer Tätigkeit, der Beginn und die Dauer, die Vergütung, die Arbeitszeit beziehungsweise die Praktikumszeit und die Urlaubszeit schriftlich niedergelegt werden. Bei einem Praktikum muss dies sogar zwingend vor dem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Außerdem sind die mit dem Praktikum verfolgten Lernziele schriftlich zu definieren.
Unabhängig von der Art Ihrer Tätigkeit haben Sie das Recht auf eine angemessene Vergütung. Seit Januar gilt für ArbeitnehmerInnen der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Das gilt auch für freiwillige Praktika, wenn die Gesamtdauer drei Monate übersteigt, oder Sie wiederholt im selben Betrieb Praktikant sind. Diese Mindestvergütung steht Ihnen auch während des Urlaubs- und im Krankheitsfall zu.
Auch andere Arbeitnehmerrechte gelten für Sie: Sind Sie länger als einen Monat beschäftigt, haben Sie das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub (zwei Tage pro Monat). Ihr Arbeitgeber muss die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit beachten. So soll er Sie täglich grundsätzlich nicht länger als acht Stunden beschäftigen. Am Ende eines Praktikums steht Ihnen ein Zeugnis zu, mit Angaben zu den Zielen der Beschäftigung, erlangten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie der Bewertung Ihrer Leistung und Führung.
Verdienen Sie mehr als ein Minijobber, also über 450 Euro im Monat, sind Sie verpflichtet, Sozialabgaben abzuführen. Sind Sie über die Eltern krankenversichert, ist zu klären, ob sich Ihr Nebenjob auf die kostenlose Mitversicherung auswirkt. Das gilt auch für die Anrechnung des Einkommens auf BAföG oder Wohngeld. Steuern müssen Sie erst oberhalb der Grenze des Steuerfreibetrages von jährlich 8472 Euro zahlen.
DGB-Expertin Marta Böning beantwortet regelmäßig in der Tageszeitung "Der Tagesspiegel" auf der Karriere-Seite Leserfragen zum Arbeitsrecht.
Zur Person: Marta Böning ist als Juristin in der Bundesvorstandsverwaltung des DGB zuständig für alle Fragen des individuellen Arbeitsrechts. Ihre Themen sind: Kündigungsschutz, Antidiskriminierungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht. Marta Böning war mehrere Jahre in der arbeitsrechtlichen Lehre und Forschung tätig und hat in einer arbeitsrechtlichen Kanzlei in Berlin gearbeitet. Für den DGB hat sie ein Beratungsbüro für ausländische Beschäftigte aufgebaut.
Der Beitrag "Was ist wichtig bei Studentenjobs" ist ursprünglich erschienen im Tagesspiegel vom 20.06.2015