Deutscher Gewerkschaftsbund

16.10.2014
Information zum Arbeitsrecht

Arbeitnehmerdatenschutz

Wie weit darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten überwachen und wo sind die Grenzen.

Videoüberwachung, Alkoholtests, Taschendurchsuchungen - Beschäftigte stehen immer stärker  unter Beobachtung. Doch längst nicht alle Maßnahmen des Arbeitgebers sind erlaubt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Arbeitnehmerdatenschutz.

Broschüre Arbeitnehmerdatenschutz

Die Überwachung von ArbeitnehmerInnen wird zunehmend entgrenzt und zeitlich und räumlich allgegenwärtig. IT für Kontrollzwecke wird immer billiger, einfacher in der Anwendung, komplexer, intelligenter und immer stärker vernetzt. Mit Beiträgen von Peter Schaar, Peter Wedde, Gerrit Wiegand, Marie-Theres Tinnefeld.

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Darf kontrolliert werden, wann ich morgens das Gebäude betrete oder abends aus der Tiefgarage fahre?

Nein, das ist unzulässig. Das ist eine Datenerhebung, für die es keine Rechtfertigung gibt.

Dürfen Mitarbeiter im Dienst videoüberwacht werden?

Grundsätzlich nicht. Allenfalls bei schwerwiegenden Gründen für die betriebliche Sicherheit kann bei konkretem Verdacht eine Videoüberwachung als letztes Mittel zulässig erscheinen.

Darf die Firma Taschen und Garderobe durchsuchen, wenn ich das Betriebsgelände verlasse?

Das ist rechtlich umstritten. Zwar sind Taschen und Kleidung Privatsache. Trotzdem wird eine Durchsuchung unter folgenden Voraussetzungen für zulässig gehalten: - Es gibt eine arbeitsvertragliche Grundlage - Die Mitbestimmung des Betriebsrats wurde beachtet - Es besteht ein hinreichend begründeter Anlass - Es werden alle ArbeitnehmerInnen gleich behandelt. Wird nicht durchgängig gefilzt, so muss das Zufalls- und Stichprobenprinzip eingehalten werden. - „Filzzeit“ ist Arbeitszeit!

Gerichtsentscheidungen

Der DGB pflegt eine Datenbank wichtiger Entscheidungen zum Arbeitnehmerdatenschutz. Sie enthält derzeit über 190 Gerichtsurteile. Allein diese Zahl zeigt, wie unübersichtlich und schwer durchschaubar der Arbeitnehmerdatenschutz geworden ist. Häufig sind Urteile - unterinstanzliche wie auch höchstrichterliche - widersprüchlich. Die Lösung kann nur ein eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz leisten.

Übersicht Rechtsprechung zum Arbeitnehmerdatenschutz (August 2009) (PDF, 174 kB)

Der DGB pflegt eine Datenbank wichtiger Entscheidungen zum Arbeitnehmerdatenschutz. Sie enthält derzeit über 190 Gerichtsentscheidungen.

 Sind Alkoholtests erlaubt?

Das ist rechtlich strittig: In besonderen Fällen – zum Beispiel wenn es um Arbeitssicherheit geht - werden Alkoholtests für zulässig gehalten. Sie dürfen jedoch nicht lediglich dazu durchgeführt werden, kündigungsrelevante Informationen zu erhalten.

Darf mein Arbeitgeber feststellen, wann und wie lange ich in die Kantine gehe?

Nein – die Frage darf nicht mit der Arbeitszeiterfassung verwechselt werden. Es handelt sich um unnötige und unzulässige Datenerhebung.

Darf er überprüfen, was ich in der Kantine esse und ob dort Bier trinke?

Nein – das ist Privatsache.

Darf eine Personalabteilung einen oder eine BewerberIn "googeln"?

Nein, das verstößt gegen den im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Grundsatz der offenen Direkterhebung.

Darf mein Lebenslauf durch einen Anruf bei Schulen oder Universität überprüft werden?

Ja, wenn es sich um um relevante Informationen handelt. Wenn man beispielsweise vermeiden will, dass man einen „Nichtarzt“ als Arzt einstellt, was ja schon vorgekommen ist.

Dürfen Fragen zu Privatangelegenheiten wie Kinderwunsch oder Krankheiten gestellt werden?

Nein, eben weil es sich um Privatangelegenheiten handelt.

Darf der neue Arbeitgeber den alten anrufen, um ein Arbeitszeugnis zu überprüfen?

Nein – denn ein Arbeitszeugnis muss schließlich der Wahrheit entsprechen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, das durch einen Anruf zu überprüfen.

Darf mein Chef überprüfen, wen ich anrufe?

Im Prinzip nein, weil das Fernsprechgeheimnis nach Artikel 10 Grundgesetz geschützt ist. Ausnahme: Es besteht zum Beispiel der konkrete Verdacht, dass der/die ArbeitnehmerIn vom Telefon aus einen Terroranschlag oder eine vergleichbare Straftat vorbereitet. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind dabei zu beachten.

Darf er feststellen, wie lange ich telefoniere?

Es dürfen lediglich die Daten erfasst werden, die zur Abrechnung des Telefonanschlusses erforderlich sind.

Dürfen Gespräche am Arbeitsplatz abgehört werden?

Nein, außer in den oben genannten dramatischen Fällen.

Darf mein Chef kontrollieren, welche Webseiten ich von meinem Firmencomputer aus aufrufe?

Wenn eine Flatrate ins Internet besteht, die Kostenkontrolle also kein Argument ist, dann nein. Will der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets verhindern, kann er Filter oder Zugangssperren einbauen.

Dürfen E-Mails mitgelesen werden?

Nein. E-Mail-Korrespondenz ist von der Privatsphäre mit Telefongesprächen vergleichbar.

Darf mein Chef überprüfen, was ich nach der Arbeit mache?

Nein. Das ist ausschließlich Privatsache.

Darf die Firma Krankschreibungen überprüfen?

In bestimmten Fällen ist eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen möglich (§ 275 I Nr. 3 SGB V). Das gilt aber nicht für Privatkrankenkassen.


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