Wird ein Unternehmen verkauft, kann der neue Besitzer weiter an Tarifverträge gebunden sein, auch wenn er selbst nicht tarifgebunden ist – inklusive Tarifsteigerungen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
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Konkret ging es in dem Urteil um die Frage "dynamischer Bezugnahmeklauseln" auf Tarifverträge in einem Arbeitsvertrag – also ein Passus im Arbeitsvertrag, der besagt, dass ein Tarifvertrag oder mehrere Tarifverträge "in ihrer jeweils geltenden Fassung" für die Beschäftigten gelten.
Der jetzt vom EuGH verhandelte Fall betraf zwei ver.di-Mitglieder. Erstritten haben sie ihr Recht mit Hilfe des DGB Rechtsschutz.
Nach dem Verkauf eines deutschen, ehemals kommunalen Unternehmens mit Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes an einen privaten Eigentümer hatten zwei Arbeitnehmer mit entsprechendem Passus im Arbeitsvertrag geklagt. Sie wollten durchsetzen, dass die im Arbeitsvertrag genannten Tarifregelungen auch nach dem Betriebsübergang für sie gelten (also "dynamisch" sind). Der neue Arbeitgeber hingegen vertrat den Standpunkt, diese Bezugnahme auf den Tarifvertrag sei "statisch" und gelte nach dem Unternehmensverkauf nicht mehr.
Der EuGH gab Ende April 2017 den Arbeitnehmern Recht. Das EuGH-Urteil hat damit für entsprechende Fälle in Deutschland Klarheit geschaffen. Aus Sicht des DGB ein erfreuliches Urteil. Dennoch bleiben die Forderungen des DGB nach einer Stärkung der Tarifbindung in Deutschland auch nach diesem Richterspruch weiter aktuell.