Wenn Eltern der Alltag über den Kopf wächst, können Belastungen so groß werden, dass sie die Gesundheit beeinträchtigen und krank machen. Eine Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur kann helfen. Das Beamtenmagazin erklärt, was beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte bei der Antragstellung beachten sollten.
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Die gesetzlichen Grundlagen für Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen sind in § 24 und § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Danach haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Kur umfasst in der Regel 21 Tage. Für die Dauer der Maßnahme ist die Verwendung von Urlaub ausgeschlossen. Zielgruppe der Maßnahme sind alle, die in Erziehungsverantwortung stehen oder standen. Die Versicherten zahlen je Kalendertag eine Zuzahlung von 10 Euro. Für die Kinder muss keine Zuzahlung geleistet werden.
Das Beihilferecht – zum Beispiel die Bundesbeihilfeverordnung in § 35 – definiert die Aufwendungen für Mutter-Kind oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach SGB V vorliegt, als beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Rehabilitationsmaßnahme werden allerdings nur entsprechend des Bemessungssatzes von der Beihilfestelle erstattet. Ob die private Krankenversicherung die dann noch offenen Kosten übernimmt, hängt von dem gewählten Tarif ab. Zudem müssen auch privat krankenversicherte BeamtInnen die Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.
Ein Anspruch besteht für Privatversicherte im Basistarif. Grundlage für den Basistarif der privaten Krankenversicherungen sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies bedeutet, dass für die Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme nur die gesetzliche Zuzahlung zu leisten ist.
Unter anderem berät das Müttergenesungswerk Mütter und Väter bei der Beantragung einer solchen Maßnahme kostenlos. Die Beratungsstellen unterstützen außerdem im Fall einer Ablehnung und helfen bei der Einreichung eines Widerspruchs.
Dieser Servicebeitrag erschien im Magazin für Beamtinnen und Beamte 5/2016