Deutscher Gewerkschaftsbund

23.06.2016
Sozialrecht

Lernförderung: Nur bei Aussichten auf Erfolg

einblick 11/2016

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Eine Realschülerin kann keine Kosten für Lernförderung vom Jobcenter beanspruchen, wenn auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.

Der Fall: Die Mutter der Schülerin hatte nach einem schlechten Halbjahreszeugnis (u.a. Deutsch Note 5, Mathematik Note 5,  Naturwissenschaftliches Arbeiten Note 5; Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) beim Jobcenter mehrere Anträge auf Lernförderung gestellt, die abgelehnt wurden. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte sie keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Hier war zu prüfen, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden können. Die Prognose war negativ, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrkräfte auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung von SchülerInnen beim Besuch einer höheren Schule zeigen, ist in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung besteht in solchen Fällen nicht.

Landessozialgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2016 - L 12 AS 1643/16 ER-B


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