Wer dauerhaft nachts arbeitet, muss dafür einen angemessenen Ausgleich bekommen: Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Geklagt hatte ein Fahrer bei einem Paketdienst, der täglich von 20 bis 6 Uhr arbeitet. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach begrüßt das Urteil.
DGB/Simone M. Neumann
Zum Urteil des BAG sagte Annelie Buntenbach:
„Dass Nachtarbeit mit besonderen gesundheitlichen Belastungen verbunden ist, steht außer Frage. Dass diese Belastungen noch weiter steigen, wenn dauerhaft in der Nacht gearbeitet wird - ebenfalls. Es ist zu begrüßen, dass das oberste Arbeitsgericht die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse anerkennt und seiner Entscheidung zugrunde legt. Für Beschäftigte bedeutet die Konkretisierung der Höhe des Zuschlags mehr Rechtssicherheit. Für Gewerkschaften ist das eine gute Ausgangsposition um Nachtzuschläge zu verhandeln.“
Geklagt hatte ein LKW-Fahrer, der im Paketlinientransportdienst tätig ist. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20:00 Uhr und endet unter Einschluss der Pausenzeiten um 6:00 Uhr. Das Unternehmen, für das er arbeitet, ist nicht tarifgebunden. Es zahlte dem Fahrer für die Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr zunächst einen Nachtzuschlag in Höhe von etwa 11 Prozent auf seinen Stundenlohn. Später hob es diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent an. Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber nun verpflichtet, dem Fahrer einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent zu zahlen oder ihm einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.
Nach Auffassung des BAG haben Arbeitnehmer, wenn keine tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen, nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die Arbeitsstunden, die zwischen 23.00 und 6:00 geleistet werden. In der Regel sei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent angemessen. Besondere Belastungen wie Dauernachtarbeit könnten zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen.