Deutscher Gewerkschaftsbund

13.03.2012
Hintergrund

Mindestlöhne in der Leiharbeit

Seit November 2011 gilt auch in der Leiharbeit eine verbindliche Lohnuntergrenze. Der Zeitarbeitsmindestlohn schützt Beschäftigte vor besonders prekären Dumpinglöhnen. Dennoch: Die Politik muss noch mehr tun.

Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber den Weg dafür freigemacht, dass auch für Leiharbeiter ein Mindestlohn festgelegt werden kann. Der Mindestlohn ist die unterste Lohngrenze, die nicht unterschritten werden kann. Diese Lohnuntergrenze gilt für inländische und ausländische Arbeitskräfte gleichermaßen. Das ist deshalb so wichtig, weil innerhalb der EU inzwischen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt: Auch LeiharbeiterInnen aus dem EU-Ausland können nach Deutschland entsandt werden.

Der tariflich vereinbarte Mindestlohn in der Leiharbeit wird auf Antrag der Tarifvertragsparteien – also von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden – vom Bundesarbeitsministerium verbindlich festgesetzt und gilt dann für alle Verleihunternehmen als Lohnuntergrenze. Derzeit beträgt der Mindestlohn in der Leiharbeit 7,89 Euro pro Stunde für Westdeutschland, beziehungsweise 7,01 Euro für Ostdeutschland und Berlin. Ab 1. November 2012 steigt der Mindestlohn auf 8,19 Euro (Ost: 7,50 Euro).

EU-Richtlinie unzureichend umgesetzt

Die EU hat in einer Richtlinie außerdem Mindeststandards für die Leiharbeit festgeschrieben. Diese Richtlinie muss auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden. Der Deutsche Bundestag hat deshalb das „Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ beschlossen.

Aus Sicht des DGB ist dieses Gesetz aber völlig unzureichend. Vor allem bleibt es dabei, dass mit einem Tarifvertrag vom Equal-Pay-Grundsatz („Gleiches Geld für gleiche Arbeit.“) abgewichen werden kann – auch nach unten. Der DGB meint: Die EU-Richtlinie fordert in diesem Punkt einen besseren Schutz der LeiharbeiterInnen vor Lohndumping.

Die Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf:

Stellungnahme Gesetzentwurf Verhinderung Missbrauch ANÜ (PDF, 109 kB)

Das Gesetz soll den Missbrauch der Leiharbeit begrenzen. Mit der Novellierung der Leiharbeit 2003 wurden Einschränkungen weitgehend aufgehoben, die Gleichbehandlung mit der Stammbelegschaft bei Lohn (Equal Pay) und Arbeitsbedingungen wurde nicht durchgesetzt. Bleiben die Kostenvorteilen der Arbeitgeber bestehen, wird die Leiharbeit sich weiterhin ungebremst ausbreiten.


Informationen für Beschäftigte in der Leiharbeit

Ausführliche Informationen zu ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unserem „Ratgeber Leiharbeit – Tipps und Hilfen für Beschäftigte“:
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