Deutscher Gewerkschaftsbund

18.08.2017
Handwerk

Bundessozialgericht stärkt Ehrenamt im Handwerk

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei - so hat es das Bundessozialgericht am 16.08.2017 entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Das gilt auch dann, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.

Teaser Justiz Gericht Urteil Recht

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In der Begründung des Bundessozialgerichts heißt es: „Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.“

Das Urteil ist eine gute Nachricht für die etwa 60.000 Beschäftigten die sich ehrenamtlich in der handwerklichen Selbstverwaltung engagieren wie z.B. in den Vorständen, Vollversammlungen und Prüfungsausschüssen der Handwerkskammern und Innungen.

Mehr zum Urteil des Bundessozialgerichts: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_38.html?nn=8718590


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