Das in Deutschland geltende Recht der kollektiven betrieblichen Interessenvertretung ist unterschiedlich geregelt.
Dem Mitbestimmungsrecht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst fehlt eine einheitliche gesetzliche Grundlage: Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist uneingeschränkt lediglich für die Beschäftigten des Bundes gültig. Für die Beschäftigten der Länder und Kommunen gilt das Bundesgesetz nur als Rahmenvorschrift.
Diesen Rahmen haben die Bundesländer durch den Erlass eigener Landespersonalvertretungsgesetze ausgefüllt, die sich im Detail nicht unerheblich voneinander bzw. vom Bundespersonalvertretungsgesetz unterscheiden.
Die Rechte der Personalräte
Echte Mitbestimmungsrechte z.B. bei Einstellung, Versetzung, Beförderung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Errichtung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, Beurteilungsrichtlinien, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Gestaltung der Arbeitsplätze.
Mitwirkungsrechte mit aufschiebender Wirkung z.B. bei der Zusammenlegung von Dienststellen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ordentliche Kündigung.
Informations- und Konsultationsrechten z.B. bei Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Weiterleitung von Personalanforderungen, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, beratende Teilnahme an Prüfungen, außerordentliche Kündigungen.
Auch in den Bereichen der öffentlichen Verwaltung ist eine angemessene Beteiligung der Beschäftigten durch einen Ausbau der Mitbestimmung unerlässlich. Insoweit besteht dringender Reformbedarf