Deutscher Gewerkschaftsbund

07.03.2014

Streikrecht für BeamtInnen vor dem Bundesverwaltungsgericht: Chance vertan

Deutsche Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. Doch das Streikverbot widerspricht der europäischen Menschenrechtskonvention, urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Februar. „Das Streikrecht als Menschenrecht muss allen zustehen, unabhängig von ihrem Beschäftigtenstatus“, fordert deshalb DGB-Vizevorsitzende Elke Hannack.

Beamtinnen und Beamte in Deutschland dürfen nicht streiken, so sieht es die deutsche Rechtsordnung nach immer noch herrschender Lehre vor. Am 27. Februar hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage befasst und festgestellt: Derzeit kollidiere das verfassungsrechtlich verankerte Streikverbot mit dem in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit derjenigen Beamten, die außerhalb der hoheitlichen Staatsverwaltung tätig sind. Diese Kollision müsse der Gesetzgeber nun auflösen. Wie, bleibe diesem überlassen.

Nach Auffassung des DGB besteht zwischen dem Beamtenstatus und dem Streikverbot kein logischer Zusammenhang. Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende, begrüßt insofern die Auffassung des Gerichtes, dass die Europäische Menschrechtskonvention in Widerspruch zur vorherrschenden Interpretation des Beamtenstreiks in Deutschland sieht. Sie stellt dazu fest: „Das Streikrecht als Menschenrecht muss allen zustehen, unabhängig von ihrem Beschäftigtenstatus. Daher muss das Streikverbot als obrigkeitsstaatliches Relikt endlich beseitigt werden. Insofern hat das Gericht aber die Chance vertan, eine ungesetzliche Disziplinarmaßname gegen eine verbeamtete Lehrerin aufzuheben.“ Vor einer abschließenden Bewertung des Urteils wolle der DGB aber die Urteilsgründe des Leipziger Gerichtes abwarten.

Zum Hintergrund: Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hatte gegen eine Disziplinarmaßnahme, die gegen eine verbeamte Lehrerin wegen der Teilnahme an einem Streik im Jahr 2009 verhängt wurde, geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte der Auffassung der Klägerin und sah in der Disziplinarmaßnahme unter anderem eine Verletzung des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die daraufhin vom Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war jedoch erfolgreich, sodass die Klägerin die Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.


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