Kurz und knapp: Fünf Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe Februar 2018 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Verfassungswidrige Tätowierungen bei Beamten, verlängerte Kündigungsfrist, Impfschäden, Beamtenbeihilfe und Grundsicherung im Alter: Erspartes für Bestattung geschützt.
Ein Beamter, der Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das gilt auch, wenn das Verhalten nicht strafbar ist. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar; durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Identifiziert sich ein Beamter derart mit einer verfassungswidrigen Organisation oder Ideologie, dass er sich entsprechende Symbole eintätowieren lässt, bringt er eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck. Das hat disziplinarrechtliche Folgen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17
Nach der Bundesbeihilfeverordnung erhalten Beamte grundsätzlich keine Beihilfe für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden; denn der Verordnungsgeber hat ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2017 - 5 C 6.16
Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist, ist zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt. Das gilt auch, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16
Der Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden, die ein Arbeitnehmer wegen einer Impfung seitens des Betriebsarztes erleidet. Ein Verstoß des Betriebsarztes gegen seine Aufklärungspflicht kann nicht dem Arbeitgeber angelastet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2017- 8 AZR 853/16
Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz. Man darf also von einem Bezieher von Hilfeleistungen nicht verlangen, dass er die Einsparungen in einem Bestattungsvorsorgevertrag für den Lebensunterhalt einsetzt. Die Kosten für eine angemessene Bestattung dürften im Bundesdurchschnitt nicht unter 5.000 Euro liegen.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25. Juli 2017 - S 18 SO 160/16