Deutscher Gewerkschaftsbund

Von Arbeitszeit bis Vereinbarkeit

25.01.2018
Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz

Familienpflege: Was gilt wo für Beamtinnen und Beamte?

Verbesserung der Pflege auch für Beamtinnen und Beamte

Nicht verbeamtete Angehörige, die eine/n BeamtIn pflegen, können regulär die (Familien-)Pflegezeiten nutzen. In der umgekehrten Konstellation ist die Rechtslage unübersichtlicher. Zum 1.1.2015 sind im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Der DGB setzte sich bereits im Gesetzgebungsverfahren dafür ein, dass diese auch auf BeamtInnen übertragen werden und bleibt hier weiter am Ball.

Welche Regelungen des Familienpflegezeit- und des Pflegezeitgesetzes gelten also für die BeamtInnenn? Die für die übrigen Erwerbstätigen zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Verbesserungen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (siehe dazu: Ratgeber Pflegereform 2015 - Infos für Versicherte und Angehörige) wurden bei einigen Dienstherren übertragen. Gesetzgebungsverfahren laufen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (siehe unten für eine Übersicht und Links zu den Regelungen der Bundesländer).

Anspruch auf Familienpflegezeit (2 Jahre Teilzeit)

Pflegende BeamtInnen des Bundes sowie einiger Länder (Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Saarland, Baden-Württemberg, Thüringen) können von der Familienpflegezeit entsprechenden Regelungen Gebrauch machen. Die Familienpflegezeit besteht aus einer maximal zweijährigen Pflegephase und einer ebenso langen Nachpflegezeit. In der Pflegephase verringert die Beamtin oder der Beamte die Arbeitszeit. Die Untergrenze liegt bei 15 Wochenstunden. Während dieser Phase stockt der Dienstherr das Gehalt durch einen Vorschuss auf, so dass der Gehaltsausfall nur der Hälfte der Arbeitszeitverkürzung entspricht. BeamtInnen, die statt Vollzeit z.B. nur noch 50 Prozent arbeiten, bekommen also 75 Prozent des zuvor erwirtschafteten Einkommens – bisher noch abzüglich 3 Prozent des Vorschusses als Pendant einstiger Belastungen Erwerbstätiger durch Kreditzinsen. Der Vorschuss wird nach der Pflegezeit wieder zurückgezahlt. In der Nachpflegephase arbeiten die BeamtInnen wieder im ursprünglichen Umfang, bekommen aber weiter das gekürzte Gehalt.

Bei den Dienstherren ohne solche Regelungen bleibt nur die Möglichkeit der „gewöhnlichen“ Teilzeit aus familiären Gründen. D.h. hier besteht kein Gehaltsvorschuss. Zudem besteht z.Zt. in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen auch eine Beschränkung des zwingenden Teilzeitanspruches auf einen Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit.

Zwischen den in vielen Bundesländern bestehenden beamtenrechtlichen Freistellungs-/Reduktionsmöglichkeiten mir ihren „Kann“-Regelungen und dem neuen Anspruch auf Familienpflegezeit bestehen mitunter kleine aber feine Unterschiede. Um wirklich eine 1:1-Übertragung zu gewährleisten, bräuchte es an sich statt des bisherigen „kann“ ein „ist“ in den Beamtengesetzen, um folgenden neuen Standard zu übertragen:

  • 2 Abs. 1 S. 1 FPfZG n.F.: „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit).“
  • 2a Abs. 2 FPfZG n.F.: „Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.“
Darlehen statt Gehaltsvorschuss

Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz erhalten die Erwerbstätigen nunmehr direkt ein Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Damit fällt auch die Begründung für den dreiprozentigen Abzug beim Gehaltsvorschuss der BeamtInnen weg.

Anpassungsbedarf im Beamtenrecht besteht außerdem angesichts der Härtefällregelungen, wann ein Darlehen (bzw. Gehaltsvorschuss) gestundet oder nicht mehr voll zurückgezahlt werden muss (siehe § 7 FPfZG n.F.). In Fällen, in denen nach der 24-monatigen Teilzeit immer noch weiter gepflegt wird, sind danach „fällige Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darlehensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden“. Entsprechende Härtefallregelungen muss es nach Ansicht des DGB also auch für BeamtInnen geben.

10-tägige Arbeitsverhinderung

Schon in der bisherigen Rechtslage gab es nur in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eine völlig entsprechende beamtenrechtliche Umsetzung von § 2 des Pflegezeitgesetzes: „Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“ Es handelt sich dabei um eine unmittelbare Arbeitsverhinderung wie bei der Erkrankung eines Kindes. D.h. es besteht kein Genehmigungsvorbehalt und entgegenstehende dienstliche Gründe sind unbeachtlich.

Weitere Anpassungsbedarfe

Bei der außerhäuslichen Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen, der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen, der Erweiterung des Begriffs der „nahen Angehörigen“ um Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger können sich bei einzelnen Dienstherren weitere Anpassungsbedarfe ergeben.

Die Regelungen in Bund und Ländern:

Was gilt wo?

Geltungsbereich

Anspruch auf Familien-
pflegezeit /

Teilzeit aus familiären
Gründen

Gehalts-
vorschuss währenddessen

10-tägige Arbeits-verhinderung

Bund §92a BBG §1 BPlZG §21 SUrlV
Baden-Württemberg §§69, 74 LBG B-W PVorVO BW §74 LBG B-W
Bayern §89 BayBG   §10 (4) UrlMV
Berlin § 54 LBG BLN    
Brandenburg §80 LBG BBR    

Bremen

§62b BremBG

§9a BremBesG

§19 BremUrlVO

Hamburg

§63b HmbBG

§7a HmbBesG

§63a HmbBG

Hessen

§63 HBG

 

§16 2c) HUrlVO

Mecklenburg-Vorpommern

§64 LBG M-V

 

§66 LBG M-V

Niedersachen

§62 NBG

 

§9a Nds SUrlVO

Nordrhein-Westfalen

§16a FrUrlV NRW

§16a FrUrlV NRW

§16 FrUrlV NRW

Rheinland-Pfalz

§75 LBG R-P

 

§31 UrlVO R-P

Saarland

§83a SBG

§1 PflZV

§14 UrlaubsVO

Sachsen

§98 SächsBG

   

Sachsen-Anhalt

§ 65LBG LSA

 

§20 UrlVO LSA

Schleswig-Holstein

§62a LBG S-H

§62a (3) LBG S-H

§13 (3) SUVO

Thüringen

§64 ThürBG

§6 (3) ThürBesG

§25 ThürUrlV

 

Beschluss der BkBB zur Vereinbarkeit Pflege und Beruf (PDF, 86 kB)

Die Bundeskommission für Beamtinnen und Beamte des DGB (BkBB) bekräftigt die Forderung, dass auch Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder und der Kommunen die Regelungen zur verbesserten Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nutzen können. Beschluss vom 6.11.2014


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