Deutscher Gewerkschaftsbund

02.08.2012

Beamtenbesoldung: Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag nicht benachteiligen

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die Rechte lesbischer und schwuler Lebenspartner gestärkt. Demnach verstößt die Ungleichbehandlung von Ehen und Lebens­partner­schaften beim Familienzuschlag für Beamte gegen das Grundgesetz.

Beamte in eingetragenen Lebens­partner­schaften dürfen beim Familienzuschlag nicht schlechter gestellt werden als ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen. Das entschied das Bun­des­verfassungs­gericht mit Beschluss vom 1. August. Demnach verstößt die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe bereits seit 1. August 2001 gegen den Gleich­behandlungs­grundsatz des Grundgesetzes und ist damit verfassungswidrig. Beamte, die ihre Ansprüche frühzeitig geltend gemacht hatten, haben nun einen rückwirkenden Anspruch auf Nachzahlung zum 1. August 2001.

Karlsruhe gab mit dem Urteil der Verfassungsbeschwerde eines Bundesbeamten aus Hessen statt. Dieser schloss im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Doch der Familienzuschlag wurde ihm bis 2009 verweigert. 

Erst seit 2011 gilt das Gesetz zur Übertragung ehe-bezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf eingetragene Lebens­partner­schaften. Damit wurden verpartnerte Beamte, Richter, Soldaten sowie Versorgungsempfänger des Bundes bei Besoldung und versorgungs­rechtlich ihren verheirateten KollegInnen gleichgestellt. Allerdings galt diese Gleichstellung rückwirkend nur ab 1. Januar 2009.

Der DGB hatte diese Regelung als „nicht europarechtskonform“ kritisiert und Nachbesserung gefordert. Er bezog sich dabei auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofes, das den Betroffenen seit Dezember 2003 das gleiche Entgelt wie verheirateten Paaren zubilligte.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1397/09)


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