Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, plötzliches Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder sogar zum Tode führen kann.
Ein Arbeitsunfall liegt laut gesetzlicher Definition dann vor, wenn das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls eine berufliche Tätigkeit mit gesetzlicher Versicherungspflicht ausübt.
Verunglückt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz, spricht man von einem Wegeunfall. Dieser gilt als Arbeitsunfall.
Geschützt ist dieser Weg nur solange, wie er in einem "inneren sachlichen Zusammenhang" mit der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient. Wird nicht der direkte und kürzeste Weg genommen, geht der Versicherungsschutz verloren. Schon ein Umweg, beispielsweise um an einem Bankautomaten Geld zu ziehen, zählt zu den eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten.
Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein anderer als der kürzeste und direkteste Weg von und zur Arbeit noch dem Unfallversicherungsschutz unterfallen. Die Rechtsprechung sieht einen Weg noch als unmittelbar und damit einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung noch als gegeben an, wenn die weitere Wegstrecke aus Sicht des Versicherten z. B. weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg ist (BSG 24.06.2003 – B 2 U 40/02 R; LSG Halle 15.11.2006 - L 6 U 118/04)
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Anders als im Krankenversicherungsrecht, wo mit wenigen Ausnahmen jede Krankheit unabhängig von ihrer Ursache behandelt wird, will die gesetzliche Unfallversicherung nicht jeden Gesundheitsschaden ausgleichen. Sie tritt bei einem Gesundheitsschaden ein, wenn
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um körperliche oder seelische Schäden handelt. In einigen Fällen kann die haftungsbegründende Kausalität streitig sein.
Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn etwa ein Arbeiter auf einer Baustelle schwere Gegenstände transportiert, dabei ausrutscht und sich verletzt. Hier kann man ohne weiteres einen Arbeitsunfall annehmen. Weniger eindeutig wird es, wenn zum Beispiel eine Versicherungsvertreterin mit potenziellen Kunden zum Skifahren fährt und dabei verunglückt. Oft stellen sich schwierige Abgrenzungsprobleme, auch bei Wegeunfällen.
Der Versicherungsschutz für den Weg zur Arbeit beginnt mit dem Durchschreiten der Haustür, bei Mietwohnungen z. B. nicht bereits vor der Wohnungstür. Der Schutz endet mit Erreichen des Arbeitsplatzes. Ein Stopp während der Fahrt, um z. B. noch Lebensmittel zu kaufen, unterbricht den Versicherungsschutz. Das gilt selbst dann, wenn die oder der Beschäftigte auf direktem Weg zur Arbeit fährt.
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet teilweise umfassendere Leistungen als Sozialversicherungszweige:
Die Unfallversicherung ist verpflichtet, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit mit allen erdenklichen Mitteln wiederherzustellen. Denn ihr erstes Ziel ist es, immaterielle Schäden zu beseitigen oder zu mindern.
Sachschäden sind grundsätzlich - mit wenigen Ausnahmen - von der Entschädigung ausgeschlossen. Gehen dagegen Hilfsmittel zu Bruch, handelt es sich um keinen Sachschaden. So besteht ein Ersatzanspruch für eine Brille, die beim Unfall beschädigt wurde.
Bei einem bleibenden Gesundheitsschaden besteht ein Anspruch auf eine Verletztenrente. Vorausgesetzt, durch den Unfall wurde die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Schadensereignis hinaus um wenigstens 20 Prozent vermindert.
Die Abkürzung MdE steht für die "Minderung der Erwerbsfähigkeit". Die Höhe der MdE wird abstrakt ermittelt. Ausschlaggebend sind Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und der verminderten Arbeitsmöglichkeit während des Erwerbslebens.
Verletztenrenten werden als sogenannte Teilrenten gewährt, wenn die MdE unter 100 beträgt. Neben der MdE ist für die Höhe der individuelle Jahresarbeitsverdienst maßgeblich. Anspruch auf eine Verletztenrente besteht ab einer MdE von 20 Prozent. Weil auch Schüler, Studenten und andere unter dem Schutz der gesetzlichen Versicherung stehen können, werden bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für diesen Personenkreis Mindest- und Höchstsätze zu Grunde gelegt. Damit erhalten auch diese Personengruppen eine Rente im Fall einer bleibenden Erwerbsminderung.
Beträgt die MdE 100, wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gewährt.
Nicht jede Krankheit, bei der die Möglichkeit besteht, dass die berufliche Tätigkeit Ursache ist, wird als Berufskrankheit anerkannt. Wie bei Unfällen gilt auch hier ein Kausalzusammenhang.
Als Berufskrankheiten werden nur solche Krankheiten bezeichnet, für die wissenschaftliche Untersuchungen tatsächlich einen eindeutigen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Ursache belegen. Zu finden sind sie in der Berufskrankheitenverordnung der Bundesregierung (siehe Kasten).
Eine Berufskrankheit, die in dieser Liste verzeichnet ist, wird bei ihrem Auftreten nicht sofort als solche anerkannt. Die für das Auftreten erforderlichen Bedingungen am Arbeitsplatz müssen nachweislich vorgelegen haben. So ist z. B. häufig notwendig, dass die schädigenden und die Krankheit auslösenden Wirkungen über einen bestimmten Zeitraum vorgelegen haben, um den Nachweis für eine berufliche Ursache erbringen zu können. Dem Grunde nach wird eine Berufskrankheit erst dann anerkannt, wenn die schädigende Tätigkeit aufgeben wurde.
Sobald wissenschaftliche Untersuchungen nachweisen, dass bestimmte Tätigkeiten oder Einwirkungen die Krankheit verursachen, kann diese als Berufskrankheit anerkannt werden. Der Gesetzgeber muss aber bereits die Absicht haben, diese in die Berufskrankheitenverordnung aufzunehmen. Das ist der Fall, wenn das Gesetzgebungsverfahren kurz bevorsteht.
Eine Stichtagsregelung ergibt sich, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Rechte nicht mehr geltend machen werden können oder Rechte neu entstehen. Grundsätzlich sind solche Regelungen rechtmäßig und verfassungsgemäß.
In der Unfallversicherung werden Berufskrankheiten häufig erst anerkannt, wenn diese nach einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Stichtag auftreten. Der Stichtag wird als der Zeitpunkt angenommen, zu dem gesichert feststand, dass eine bestimmte berufliche Tätigkeit oder bestimmte Einwirkungen eine Krankheit verursachen können.
Wurde die Anerkennung einer Berufskrankheit beantragt, darf die Berufsgenossenschaft die Entscheidung darüber nicht zurück stellen, wenn bereits ersichtlich ist, dass die Verordnung mit einer Stichtagsregelung in Kraft treten wird.
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin sogar eine Verletzung der Grundrechte, wenn die Berufsgenossenschaft in einem solchen Fall über einen Antrag nicht entscheidet. Durch ein derartiges Vorgehen greife der Unfallversicherungsträger in schwebende Verfahren ein und schaffe unzulässige Stichtagsregelungen.