Deutscher Gewerkschaftsbund

13.03.2012
Hintergrund

Tarifverträge in der Leiharbeit

Auch für Beschäftigte in der Leiharbeit gelten Tarifverträge. Aber Tarif ist nicht gleich Tarif. Während die DGB-Tarifgemeinschaft faire Verträge mit zwei Arbeitgeberverbänden ausgehandelt hat, setzen andere Verleihunternehmen auf Dumping-Verträge mit „christlichen Gewerkschaften“. Doch einer dieser Dumping-Verträge ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bereits unwirksam.

Auch für Beschäftigte in der Leiharbeit gelten Tarifverträge. Aber Tarif ist nicht gleich Tarif. Während die DGB-Tarifgemeinschaft faire Verträge mit zwei Arbeitgeberverbänden ausgehandelt hat, setzen andere Verleihunternehmen auf Dumping-Verträge mit „christlichen Gewerkschaften“. Doch einer dieser Dumping-Verträge ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bereits unwirksam.

 Wir zeigen, worauf Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter achten müssen, wo sie sich über ihre Rechte informieren können und was für die Politik beim Thema Leiharbeit noch zu tun bleibt.

Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft

Auch in der Leiharbeit hat sich die Praxis durchgesetzt, dass Beschäftigte nach einem Tarifvertrag bezahlt werden. Die DGB-Tarifgemeinschaft hat mit zwei Arbeitgeberverbänden, nämlich dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), Tarifverträge abgeschlossen.

Der BZA hat sich inzwischen mit dem Arbeitgeberverband AMP zum Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) zusammengeschlossen. Der Tarifvertrag mit dem BZA gilt aber weiterhin.

Die Verträge der DGB-Tarifgemeinschaft

Die Verträge sind online abrufbar auf

Neben diesen erfolgreichen Tarifabschlüssen bemühen sich der DGB und seine Gewerkschaften weiterhin, Tarifverträge in der Leiharbeit zu verbessern und zu erweitern. Auch in Tarifverhandlungen anderer Branchen wird das Thema Leiharbeit eine Rolle spielen – zum Beispiel dann, wenn ein Tarifvertrag regelt, zu welchen Konditionen und welchem Lohn der Entleihbetrieb einer Branche LeiharbeiterInnen einsetzen darf. Außerdem gibt es in einigen Betrieben bereits betriebliche Vereinbarungen, die eine bessere Bezahlung der Leiharbeiter vorsehen.

Die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft können Sie von unserer Webseite herunterladen (siehe Kasten).

Die Dumping-Tarife der „Christlichen“

Daneben existieren Tarifverträge, die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) abgeschlossen wurden. Diese Organisation gehört zum Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB).

Gewerkschaften des CGB fallen immer wieder dadurch auf, dass sie arbeitgeberfreundliche Tarifverträge mit schlechten Lohn- und Arbeitsbedingungen abschließen. Bereits mehrfach wurden CGB-Gewerkschaften von deutschen Gerichten für „nicht tariffähig“ erklärt. Der Grund: Viele hatten schlicht und einfach zu wenige Mitglieder – und damit keine ernsthafte Verhandlungsposition gegenüber den Arbeitgebern.

CGZP-Tarife rechtlich unwirksam

Der DGB hatte deshalb schon in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tarifverträge der CGZP rechtlich zweifelhaft sind. Das sieht inzwischen auch das höchste deutsche Arbeitsgericht so. Die allein von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind rechtlich unwirksam, entschied das Gericht Ende 2010. Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte.

Mittlerweile schließt die CGZP zusammen mit weiteren Organisationen des CGB erneut Tarifverträge in der Leiharbeit ab. Der DGB hat auch hier starke Zweifel, ob diese Tarifverträge gültig sind.

Ohne Tarifvertrag: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Wenn es keinen gültigen Tarifvertrag für einen Beschäftigten in der Leiharbeit gibt, gilt laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Equal-Pay-Grundsatz. Im Klartext: Ohne Tarifvertrag bekommen LeiharbeiterInnen denselben Lohn, wie Beschäftigte der Stammbelegschaft mit vergleichbarer Tätigkeit.

Tarifabschlüsse, die die CGZP allein abgeschlossen hat, sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2010 rechtlich unwirksam. Das heißt: Beschäftigte, die nach diesem Tarifvertrag bezahlt wurden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf gleiche Bezahlung.

Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter, die diesen Anspruch durchsetzen wollen, sollten sich unbedingt vorher von ihrer Gewerkschaft und vom DGB-Rechtsschutz beraten lassen.

Informationen für Beschäftigte in der Leiharbeit

Ausführliche Informationen zu ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unserem „Ratgeber Leiharbeit – Tipps und Hilfen für Beschäftigte“:
Zur Bestellung

Der DGB-Kurzratgeber zur Leiharbeit beantwortet online die wichtigsten Fragen und Antworten:
DGB-Ratgeber "Achtung, unsichere Arbeit"


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