Deutscher Gewerkschaftsbund

12.09.2018
Urteile

EuGH: Kirchliches Arbeitsrecht darf nicht diskriminieren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Kündigung eines katholischen Chefarztes, der zum zweiten Mal geheiratet hat, als mögliche verbotene Diskriminierung wegen der Religion eingeordnet und an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Hammer auf Tisch vor Europafahne

DGB/zerbor/123rf.com

Der Fall: Dem katholischen Chefarzt wurde von seinem Arbeitgeber – einem katholischen Krankenhaus – gekündigt, nachdem seine erneute standesamtliche Heirat bekannt geworden war. Seine erste Ehe war auch kirchlich geschlossen worden und nach katholischem Verständnis „heilig und unauflöslich“, die zweite Ehe somit ungültig. Der Arbeitgeber sah darin einen Verstoß gegen kanonisches Recht und leitete daraus mangelnde Loyalität gegenüber seinem Dienstvertrag ab.

Der Chefarzt sah durch die Kündigung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da für evangelische oder konfessionslose Chefärzte, die erneut heirateten, diese Regeln nicht galten und eine Wiederheirat keine Folgen für ihr Beschäftigungsverhältnis hatte.

Das Bundesarbeitsgericht rief schließlich den EuGH an, um die Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie in diesem speziellen Fall zu klären.

Der EuGH: Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass nationale Gerichte grundsätzlich die unterschiedlichen Anforderungen an loyales Verhalten kontrollieren können müssen, die kirchliche Arbeitgeber an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit stellen. Dabei muss die Religion oder Weltanschauung eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ für die betreffende berufliche Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung sein.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Akzeptanz des katholischen Eheverständnisses für die vom Chefarzt ausgeübten Tätigkeiten – Beratung und medizinische Pflege sowie Leitung der Abteilung „innere Medizin“ – „nicht notwendig“ zu sein scheint. Dies wird aus Sicht des EuGH dadurch erhärtet, dass „ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind“. Sie waren folglich nicht derselben Anforderung unterworfen, sich „loyal und aufrichtig“ gegenüber dem Ethos des katholischen Arbeitgebers zu verhalten.


Pressemitteilung des EuGH

"Kirchliches Arbeitsrecht mit EU-Recht nicht vereinbar" - Interview mit Johannes Heuschmied (Hans-Böckler-Stiftung)


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