Prominente tanzen – und stolpern oftmals – mithilfe von professionellen TurnierttänzerInnen durch die Show „Let’s dance“, die regelmäßig auf einem privaten TV-Sender gezeigt wird. Ob die Profis KünstlerInnen oder SportlerInnen sind, musste das Bundessozialgericht entscheiden. Denn: Davon hängt ab, ob für ihre Tätigkeit Künstlersozialabgabe fällig wird.
Der Fall: Die Künstlersozialkasse* sah die professionellen (Eis)Tänzer, die an den TV-Shows „Let’s Dance“ und „Dancing on Ice“ mitgewirkt haben, als KünstlerInnen an und hat für die Jahre 2006 und 2007 die Künstlersozialabgabe in Höhe von 22 225,50 Euro von der Produktionsfirma gefordert. Dagegen hatte die Produktionsfirma geklagt – in erster Instanz erfolglos, in zweiter jedoch erfolgreich. Dagegen hatte wiederum die Künstlersozialkasse Revision eingelegt.
Das Urteil: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Produktionsfirma keine Künstlersozialabgabe für die professionellen TänzerInnen entrichten muss. Es handele sich nicht um eine abgabepflichtige künstlerische Tätigkeit, sondern um die Ausübung von Sport. Das Gericht entschied, dass nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler wird, wenn er in einem Unterhaltungsformat eine eigenständige Leistung erbringt. Die professionellen (Eis)Tänzer präsentierten in den Shows schwerpunktmäßig ihren Tanz bzw. Eistanz als Sport. Tanz fällt aber nur dann in die Künstlersozialversicherung, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt wird, nicht aber als professioneller Leistungssport.
Bundessozialgericht Kassel, Urteil B 3 KS 1/17 R, 28. September 2017
*Selbständigen KünstlerInnen bietet die Künstlersozialversicherung einen ähnlichen sozialen Schutz wie sozialversichert beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Die KünstlerInnen tragen die Hälfte der Beiträge selbst, während die andere Hälfte der Künstlersozialabgabe von Unternehmen und dem Bund getragen wird. Grundsätzlich sind Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig selbständige KünstlerInnen beauftragen.