Deutscher Gewerkschaftsbund

Von Arbeitszeit bis Vereinbarkeit

23.02.2012

Fragen und Antworten zum Streikrecht für Beamte

Zurzeit wird kontrovers diskutiert, ob Beamtinnen und Beamte streiken dürfen. Welche Folgen hätte dies für sie als Person und für den Beamtenstatus? Wir geben die Antworten.

Darf ich als Beamtin oder Beamter streiken?

Nach in Deutschland herrschender Rechtsauffassung dürfen Beamtinnen und Beamte nicht streiken. Dies wird damit begründet, dass Beamte Träger hoheitlicher Verantwortung seien. In der Verwaltungspraxis haben sowohl Tarifbeschäftigte hoheitliche Tätigkeiten als auch Beamte nichthoheitliche Aufgaben. Das Verbot des Streikrechts wird also nicht an die hoheitliche Tätigkeit, sondern nur an den Status geknüpft, also ob man Beamter ist oder nicht. Unstrittig ist, dass z.B. im Kernbereich der Polizei nicht gestreikt werden kann.

Damit steht die deutsche Rechtsprechung im internationalen Vergleich isoliert da. Mittlerweile gibt es seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einzelne Entscheidungen, welche auch durch deutsche Verwaltungsgerichte aufgegriffen wurden: Kritisch wird insbesondere eingeschätzt, dass das Streikrecht nicht aufgrund des Status, also ob man Beamter oder Tarifbeschäftigter ist, eingeschränkt werden kann, sondern allein aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Es ist davon auszugehen, dass eine abschließende Klärung der rechtlichen Frage, ob Beamte streiken dürfen, noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

In der Konsequenz heißt das: Beamtinnen und Beamte sollten – wie Tarifbeschäftigte – nur streiken, wenn Sie dazu von ihrer Gewerkschaft aufgerufen werden. Nur dann wird seitens der Gewerkschaft Rechtsschutz gewährt.

Die Entscheidung, ob ein Beamter oder eine Beamtin streikt, sollte insbesondere davon abhängig gemacht werden, ob diese tatsächlich hoheitliche Tätigkeiten ausführen. Soldaten und Polizisten werden z. B. in der Regel kein Streikrecht für sich in Anspruch nehmen können. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit der örtlichen Streikleitung.

Gefährdet die aktuelle Rechtsprechung zum Beamtenstreikrecht den Beamtenstatus?

Die Angst, dass das Beamtenstreikrecht den Beamtenstatus gefährde, wird von öffentlichen Arbeitgebern bzw. Dienstherrn und den Beamtenverbänden geschürt. Dabei handelt es sich um unbegründete Panikmache.

Das Streikrecht ist ein Menschenrecht und langfristig wird auch Deutschland sich an der europäischen Rechtsprechung orientieren müssen. Dass Beamtenverbände und der öffentliche Dienstherr Angst schüren, ist interessengeleitet. Der Dienstherr will sein einseitiges Direktionsrecht behalten, welches aus Beamten Bittsteller macht. Die Beamtenverbände fürchten um ihre Existenzberechtigung, wenn Beamtinnen und Beamte zunehmend Rechte erhalten, welche bislang Tarifbeschäftigten vorbehalten waren.

Darüber hinaus ist eine theoretische Konsequenz, dass in Zukunft weniger verbeamtet wird, wenn die Möglichkeit des Dienstherrn, einseitige Vorgaben zu machen, eingeschränkt wird. Da aber der Beamtenstatus weiterhin attraktiv sein wird, auch um qualifizierte Beschäftige langfristig zu binden, ist auch diese theoretische Konsequenz höchst unwahrscheinlich.


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