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Im Januar ist die novellierte Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV) in Kraft getreten. Sie regelt die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen bei Beamtinnen und Beamten des Bundes. Die Novelle setzt neue europäische Vorgaben um.
Der DGB begrüßt die Änderungen weitgehend. Ihre Handhabbarkeit und ihre Verzahnung mit den übrigen Regelungen des Laufbahnrechtes und damit auch die tatsächliche Zahl der Anerkennungsverfahren sind jedoch noch steigerungsfähig. Der DGB fordert dazu eine unmittelbare Integration der Qualifikationsanerkennung in die Bundeslaufbahnverordnung, eine Gebührenfreiheit für die Anerkennung und stärkere – auch dienstherrenübergreifende – Maßnahmen zur Ansprache potenzieller Anerkennungssuchender. Hier geht es zur ausführlichen DGB-Stellungnahme.
Praktische Hilfe bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen liefert das DGB-Bildungswerk mit dem Projekt ANERKANNT.
Nicht nur bei im Ausland erworbenen Qualifikationen, sondern auch in vielen anderen Bereichen können sich Beamtinnen und Beamte sowie diejenigen, die es werden möchten, auf den europäischen Grundsatz der Freizügigkeit berufen. Das Recht auf Freizügigkeit bedeutet, überall in der EU arbeiten zu können und keine Nachteile aufgrund des Auslandsbezugs hinnehmen zu müssen. Das gilt nicht nur für Beamtinnen und Beamte, die aus einem Staat der EU kommen und in Deutschland arbeiten, sondern auch für Deutsche, die sich im europäischen Ausland qualifiziert haben oder dort gearbeitet haben.
Die Freizügigkeit gilt jedoch nicht für alle Beamtinnen und Beamten. Ausgenommen sind Posten, die wegen der mit ihnen einhergehenden besonderen Verantwortung für den Staat weiterhin Deutschen vorbehalten bleiben. Dazu gehören zum Beispiel Militär und Nachrichtendienste sowie Leitungsfunktionen bei der Polizei. Bund und Länder wenden diese Klausel in der Praxis aber beispielsweise auch auf Entscheidungsträger in Querschnittsreferaten von Behörden an, was europarechtlich fragwürdig erscheint: Die Verantwortung für Organisation oder Personal einer Behörde könnte auch von EU-Bürgerinnen und -Bürgern ausgeübt werden, ohne dass die Gefahr von Interessenkonflikten oder Sicherheitsrisiken besteht.
Die Freizügigkeit kann zum Beispiel dann zum Tragen kommen, wenn Regelungen an bereits geleis-tete Dienstzeit anknüpfen. Werden dabei nur Dienstzeiten in Deutschland berücksichtigt, ist die Regelung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg wahrscheinlich europarechtswidrig. Denn die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten im Ausland benachteiligt ausländische Beamtinnen und Beamte – und könnte einheimische davon abschrecken, für eine Zeit im Ausland zu arbeiten. Das gilt nicht nur dann, wenn es um Geld geht: Auch eine Nichtberücksichtigung bei symbolischen Anlässen wie etwa Dienstjubiläen kann eine Benachteiligung darstellen.
Nicht nur bei nachträglicher Berücksichtigung von Dienstzeiten, auch im Hinblick etwa auf Freistellungen dürfen die Dienstherren der Ausübung der Freizügigkeit keine Steine in den Weg legen: Gewährt ein Dienstherr beispielsweise Sonderurlaub für die Arbeit in einem deutschen Parlament, so muss er eine solche Freistellung auch für die Arbeit im Parlament eines EU-Mitgliedsstaates ge-währen. Es reicht dabei nicht aus, wenn die betroffenen Beamtinnen und Beamten dies per Ausnahmeantrag erwirken können: Auch zusätzlicher Verfahrensaufwand behindert die tatsächliche Realisierung der Freizügigkeit.