Während im Bund die Dienstrechtsreform abgeschlossen ist, sind die meisten Länder noch dabei, konkrete Vorstellungen zu entwickeln. Hamburg ist auf diesem Weg bereits vorangeschritten und hat sich mit den anderen norddeutschen Küstenländern auf ein gemeinsames Status- und Laufbahnrecht für die Beamtinnen und Beamten verständigt. Wir haben Dr. Volker Bonorden gefragt, ob sich die norddeutsche Zusammenarbeit bewährt hat. Bonorden Leiter des Personalamts der Freien und Hansestadt Hamburg.
Privat
Dr. Volker Bonorden: Ja. Bereits die gemeinsame Erarbeitung des Mustergesetzes als Vorlage für die neuen Beamtengesetze in den norddeutschen Bundesländern ist ein Wert für sich, da der gebündelte Sachverstand eine hohe Qualität der gesetzgeberischen Arbeit garantiert. Die Zusammenarbeit auf diesem Wege hat sich sehr bewährt. Ich rechne auch damit, dass durch die vergleichbaren laufbahnrechtlichen Strukturen es bei zukünftigem Wechsel von Beamtinnen und Beamten über die Landesgrenzen der norddeutschen Küstenländer hinweg keine laufbahnrechtlichen Probleme geben wird, die sich andernfalls als Mobilitätshindernis darstellen würden. Konkrete Aussagen zum Gelingen dessen, was wir in Norddeutschland gemeinsam wollen, lassen sich mit Blick in die Zukunft erst treffen, wenn die Gesetze in allen Ländern beschlossen sind – in Hamburg steht die Befassung der Bürgerschaft mit dem Gesetzentwurf noch aus – und wir Erfahrung im Alltag gemacht haben.
Beim Besoldungsrecht legt Hamburg vor. Wird auch hier die Kooperation gesucht?
Ja. Die Regierungschefs der fünf norddeutschen Länder haben schon im April 2007 zur Sicherung der dienstherrenübergreifenden Mobilität und Förderung einer gleichgerichteten Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts eine enge Kooperation beschlossen. Seitdem hat sich eine intensive fachliche Zusammenarbeit auch im Bereich des Besoldungsrechts entwickelt. So erfolgte beispielsweise zu dem in Hamburg erarbeiteten Gesetzentwurf ein fachlicher Austausch insbesondere auch zu der Frage der Kompatibilität verschiedener Besoldungsgesetze – mit dem Ergebnis, dass die Dienstherren übergreifende Mobilität uneingeschränkt gewahrt ist.
Die Besoldungsreform in Hamburg ähnelt strukturell derjenigen des Bundes. Gibt es Besonderheiten?
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, die abschließende Beschlussfassung der Hamburgischen Bürgerschaft bleibt also ab zuwarten. Richtig ist aber, dass der Entwurf der neuen Besoldungstabelle neben einer Reihe von Gemeinsamkeiten mit dem neuen Bundesrecht – wie etwa der Umstel lung auf Erfahrungszeiten und eine künftig einheitlich 8-stufige Tabelle – auch in einigen Punkten strukturell ab weicht. Dies ist nicht zuletzt bedingt durch die unterschiedlichen Personalstrukturen. Als strukturelle Besonderheiten möchte ich – vor allem wegen der demografischen Entwicklung sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie – den Verzicht auf die Besoldungsgruppe A 3, stattdessen beginnen wir mit A 4 und insbesondere die Anhebung der Beträge in den ersten Stufen, hervorheben. Die einheitliche Dauer von 28 Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes sowie die positiven Unter schiede in der Überleitung sollten nicht unerwähnt bleiben.