Deutscher Gewerkschaftsbund

08.03.2012

Gericht bestätigt Streikverbot für Beamte

Eine Beamtin ist mit ihrer Klage gegen eine Disziplinarverfügung wegen der Teilnahme an Warnstreiks gescheitert. Damit kassierte das Oberverwaltungsgericht NRW eine früheres Urteil, das die Streikteilnahme für rechtens erklärt hatte. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft will gegen die Entscheidung vorgehen.

Mit seiner Entscheidung bestätigt das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) das Streikverbot für Beamte und widerspricht damit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Dieses hatte im Jahr 2010 einer verbeamteten Lehrerin Recht gegeben, die gegen ein Bußgeld von 1500 Euro geklagt hatte. Ihr Dienstherr, das Land Nordrhein-Westfalen, hatte diese so genannte Disziplinarverfügung verhängt, weil die Frau trotz ihres Beamtenstatus an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften teilgenommen hatte. Die Teilnahme an den Warnstreiks sei zwar ein Dienstvergehen, so die Richter. Doch die Geldbuße verletzte die Klägerin in ihrer Koalitionsfreiheit, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert sei. Gegen dieses Urteil hatte das Land NRW Berufung eingelegt.

Streikverbot unabhängig von der Funktion

Der Menschenrechtskonvention (EMRK) komme im deutschen Recht keine Wirkung zu, die über ein einfaches Bundesgesetz hinausgehe, begründet das OVG NRW seine Entscheidung. Stattdessen müsse sich die EMRK am höherrangigen Grundgesetz der Bundesrepublik messen lassen. Die dort verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) schränkten die Koalitionsfreiheit ein, wie sie in Grundgesetz und Menschenrechtskonvention verankert ist (Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 11 EMRK). Damit gelte das Streikverbot unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe. Maßgeblich sei allein der Beamtenstatus, so das Gericht.

Keine Revision zugelassen

Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Die Klägerin kann jetzt gegen die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Die GEW, die die Klägerin unterstützt, kündigte bereits an, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen zu wollen. In diesem Jahr befassen sich noch mehrere Gerichte mit dem Streikrecht für deutsche Beamte. Die Entscheidungen stehen noch aus.

DGB: Die Tätigkeit entscheidet

Der DGB ist der Auffassung, dass das Recht zu Streiken nicht aufgrund des beruflichen Status eingeschränkt werden kann, sondern allein aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Streikrecht ist ein Menschenrecht. Langfristig wird sich auch Deutschland an der europäischen Rechtsprechung orientieren müssen.

Verweise zur Entscheidung


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