Deutscher Gewerkschaftsbund

05.04.2017
Arbeitsrecht

Kündigung, Krankheit, Tod: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Die wichtigsten Infos und Regelungen

Wer arbeitet, braucht auch mal eine Auszeit. Laut Gesetz stehen jedem Beschäftigten deshalb mindestens vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu - mit Tarifvertrag sind es oft auch deutlich mehr. Doch was passiert, wenn etwas dazwischen kommt - eine Krankheit zum Beispiel oder ein Jobwechsel?

Frau pustet in eine Pusteblume

DGB/Michael Simons/123rf.com

Krank im Urlaub

Wer krank ist, kann sich nicht erholen - und Erholung ist der Zweck des Urlaubs. Das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Deshalb gehen Urlaubstage durch Krankheit nicht verloren. Wichtig ist allerdings, dass Beschäftigte den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren, falls sie während des Urlaubs krank werden.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt ist, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und können später nachgeholt werden. Der Zeitpunkt dafür muss jedoch, wie bei jedem anderen Urlaub, mit dem Chef abgesprochen werden. Wer den Urlaub eigenmächtig um die Krankheitstage verlängert, riskiert schlimmstenfalls eine Kündigung - wegen Selbstbeurlaubung.

Übertragung bei längerer Krankheit

Normalerweise gilt: Urlaub aus dem Vorjahr muss bis zum 31. März genommen werden. Wenn jemand über einen längeren Zeitraum erkrankt ist und seinen Uraub deshalb nicht im laufenden Jahr nehmen kann, verlängert sich diese Frist um ein Jahr. Das heißt: Urlaubstage aus 2017, die krankheitsbedingt nicht genommen werden können, verfallen erst am 31.03.2019, nicht schon am 31.03.2018. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht untergeht, wenn Arbeitnehmer auch über den Jahreswechsel hinaus krank sind. Rechtliche Grundlage dafür sind entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.

Resturlaub bei Kündigung

Wenn Beschäftigte aus dem Unternehmen ausscheiden, müssen sie vorher ihren Urlaub nehmen. Eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage ist nur in Ausnahmefällen möglich - weil der Urlaub laut Gesetz der Erholung dient und nicht dazu, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Deshalb haben Beschäftigte in der Regel auch keine Chance sich zu wehren, wenn der Arbeitgeber sie zusammen mit der Kündigung freistellt. Das Argument, sie hätten den Urlaub lieber zu einem anderen Zeitpunkt genommen, zählt in diesem Fall nicht. 

Formular Urlaubsantrag

DGB/Nils Volkmer/123rf.com

Wartezeit bei Neueinstieg

Wer neu in einem Unternehmen anfängt hat, wie jeder andere Mitarbeiter, Recht auf bezahlten Urlaub. Laut Bundesurlaubsgesetz muss man jedoch sechs Monate warten, bis man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat. Das heißt aber nicht, dass es vorher keinen Urlaub gibt: Beschäftigte können für jeden vollen Monat, den sie im Betrieb sind, ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs geltend machen. Wenn jemand also zum Beispiel Anfang Januar anfängt und 30 Tage Jahresurlaub hat, darf er im April acht Tage zu Hause bleiben. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden dabei auf einen vollen Tag aufgerundet.

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Dasselbe gilt, wenn Beschäftigte vor Ablauf der Wartezeit oder innerhalb der ersten Jahreshälfte aus dem Betrieb ausscheiden: Auch dann steht ihnen für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Geht man erst in der zweiten Jahreshälfte, kann man laut Gesetz den kompletten Jahresurlaub beanspruchen. Dieses Recht kann allerdings durch Arbeits- und Tarifverträge abgewandelt werden. Wenn es dort entsprechende Regelungen gibt, kann der Urlaub auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nur anteilig gewährt werden.

Über den Tod hinaus

Was viele nicht wissen: Selbst wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin stirbt, geht der Anspuch auf Jahresurlaub nicht verloren. Die Hinterblieben können für die Tage, die der oder die Verstorbene nicht mehr nehmen konnte, vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, nach denen der Urlaubsanspruch untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende, seien nicht mit EU-Recht vereinbar, so die Richter.


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