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DGB-Themenseite: Kurzarbeit nutzen - Entlassungen verhindern

Leiharbeit

Qualifizierung und Kurzarbeit- Fitnessprogramm für Betriebe und Beschäftigte

Die Exportnation Deutschland ist  von der Wirtschaftkrise weit stärker betroffen, als die meisten anderen Industrieländer. Fast um sieben Prozent schrumpfte die Wirtschaft im ersten Quartal 2009. Dennoch stieg die Zahl der Arbeitslosen weit weniger als in den Nachbarländern. Insbesondere die Kurzarbeit verhinderte bisher Schlimmeres. Doch noch immer nutzen zu wenig Beschäftigte diese Zeit für Weiterbildung.

Warum Beschäftigte sich in der Kurzarbeit weiterbilden sollten und welche Qualifikationen die Arbeitsagentur fördert, beschreibt Wilhelm Adamy in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb.

(Download PDF: "Qualifizierung und Kurzarbeit", 1,7 MByte)

 

 

DGB-Ratgeber Kurzarbeit

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Kurzarbeit mit Qualifizierung zu kombinieren. Darüber und über aktuelle GesetzesÄnderungen informiert der neue DGB-Ratgeber.

Diese und weitere Broschüren zum Thema Kurzarbeit können Sie über über www.dgb-bestellservice.de anfordern.

Über das Bestellsystem können auch weitere Materialien abgerufen werden, wie z.B. Ratgeber für Leiharbeiter, Minijobber und Beschäftigte in 1-Euro-Jobs. Nutzen Sie bitte die Stichwortsuche.

Checkliste Weiterbildung

Welche Weiterbildung fördern die Arbeitsagenturen (Download PDF)

Neue Regeln bei Kurzarbeit und Qualifizierung

Das Konjunkturpaket II (Download PDF)

Musterbetriebsvereinbarung

(Download PDF)

Betriebsrat und Kurzarbeit

Welche Aufgaben und Mitbestimmungsrechte ein Betriebsrat in Fragen der Kurzarbeit hat, lesen sie hier. (mehr)

Kurzarbeit - Beschäftigte und Unternehmen profitieren

Was Kurzarbeit für Beschäftigte und Arbeitsgeber bringt, darüber informieren wir hier. (mehr)

Arbeitszeit verkürzen per Tarifvertrag

Um Arbeitsplätze zu sichern kann die Arbeitszeit per Tarifvertrag verkürzt werden. So führte Volkswagen 1993 die Vier-Tage-Woche ein und sicherte damit rund 30.000 Arbeitsplätze. Seitdem vereinbarten die Gewerkschaften in zahlreichen Branchen entsprechende Tarifregeln. Das WSI-Tarifarchiv informiert über die wichtigsten Bestimmungen. (mehr)

Informationsangebot der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur  informiert im Internet unter der Adresse einsatz-fuer-arbeit.de zu Kurzarbeit und Qualifizierung. Weitere Tipps gibt es am kostenpflichtigen Infotelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (mehr)

 

 

Kurzarbeitergeld plus

Mit dem Konjunkturpaket II hat der deutsche Bundestag nach Gesprächen mit den Gewerkschaften und Arbeitgebern die konjunkturelle Kurzarbeit beschlossen. Das Gesetz gilt seit 1. Februar 2009 und endet zum 31.Dezember 2010.

Jetzt hat der Bundestag die Rahmenbedingungen für das Kurzarbeitergeld weiter verbessert. Ab 1. Juli 2009 kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Arbeitgebern ihre Beiträge zur Sozialversicherung ab dem siebten Monat Kurzarbeit vollständig erstatten. Das betroffene Unternehmen muss die Erstattung allerdings bei der BA beantragen.

Anderungen befristet bis Ende 2010
Für die Berechnung des Sechs-Monatszeitraums genügt es, wenn im Unternehmen oder einem Teilbetrieb kurzgearbeitet wurde. Auch Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung werden berücksichtigt. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Saison-Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Die Änderungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2010.

Erneut verlängert - auf jetzt maximal 24 Monate - wurde der Bezugszeitraum für das Kurzarbeitgeld. Dies gilt für alle Arbeitnehmer/-innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Die Regierung hat damit die gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft.

Zahlen
Für fast 2,5 Millionen Beschäftige wurde sein Anfang 2009 Kurzarbeitergeld beantragt: 2,1 Millionen in Westdeutschland und 360 000 in den ostdeutschen Bundesländern. Beinahe eine Milliarde Euro hat die Bundesagentur bisher dafür bereit gestellt.

Der DGB begrüßt die erweiterten Regelungen. "Jetzt besteht kein Grund mehr Beschäftigte zu entlassen, weil die Entlassungskosten wahrscheinlich höher sind als die Weiterführung der Kurzarbeit", sagt Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. "Dies ist ein wirkungsvoller Beitrag zu Sicherung der Arbeitsplätze."

DGB kritisiert: Großunternehmen bevorzugt
In einem Punkt geht dem DGB die Regelung jedoch zu weit: Dass Kurzarbeit in anderen Unternehmenteilen auf die sechs Monate angerechnet werden kann. Das kostet die BA viel Geld und bevorzugt einseitig Großunternehmen. Außerdem bestehen durch die Neuregelung weniger Anreize für Weiterbildungsmaßnahmen.

Hilfen für Auszubildende
Alle Azubis sollen ihre Ausbildung beenden können - auch bei Insolvenz des Ausbildungsbetrieb. Deshalb werden künftig die Betriebe mit dem Ausbildungsbonus gefördert, die ihren Azubis ermöglichen, die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen.

Qualifizierung während Kurzarbeit
Umfangreiche Fortbildungsprogramme sollen dem absehbaren Fachkräftemangel entgegensteuern. Während der Kurzarbeit können die Beschäftigten qualifiziert werden und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes sichern.

Erstattung von Beiträgen in den ersten sechs Monaten
In den ersten sechs Monaten übernimmt die Bundesagentur den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu 50 Prozent. Die BA springt zu 100 Prozent ein, wenn die Arbeitszeitreduzierung genutzt wird, um die Mitarbeiter fortzubilden. Bisher musste der Arbeitgeber bei Kurzarbeit die kompletten Sozialbeiträge übernehmen

Verleihbetriebe
Auch Verleihbetriebe können für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Mehr dazu im DGB-Ratgeber Ungesicherte Beschäftigung.

Mindestvoraussetzungen für Kurzarbeit
Entweder muss ein Drittel der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein oder ein Teil der Beschäftigten hat einen Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent. Die Betriebe können sich jeden Abrechnungsmonat für jeweils eine der Varianten entscheiden.

Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung
Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung, die nach dem 1. Januar 2008 angewendet werden, wirken sich nicht negativ auf Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld aus. Dieses bemisst sich am Entgelt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Das gilt nur, wenn aufgrund der Vereinbarung mit entsprechenden Lohneinbußen kürzer gearbeitet wurde.

Vereinbarungen, die weniger Lohn bei voller Arbeitszeit beinhalten, sind von dieser Regelung nicht berührt.

Baugewerbe
Alle Regelungen gelten auch für Betriebe des Baugewerbes, die während der Schlechtwetterzeit Saison-Kurzarbeitergeld erhalten.

Verfahrensvereinfachungen

  • Der Einsatz von Leiharbeitsbeschäftigten muss nicht beendet werden, bevor der Einsatzbetrieb Kurzarbeit einführt.
  • Befristet Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld. Ihr Beschäftigungsverhältnis kann während der Kurzarbeit verlängert werden.
  • Ein Unternehmen mit mehreren Standorten wird von einer Agentur federführend betreut.