Kurz und knapp: Fünf Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 15/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Heimarbeit: Spätere Befristung erlaubt; Fristlose Kündigung: Morddrohung nicht hinzunnehmen; Kündigung: Nur bei gewichtigem Grund; Betriebsrente: Kürzung kann zulässig sein
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Ein Arbeitsvertrag kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auf bis zu zwei Jahren befristet werden. Das ist aber nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Befristungsgesetzes, sodass es einer grundlosen Befristung nicht im Wege steht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2016 - 7 AZR 342/14
Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten massiv, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einem Telefonat seinen Chef mit den Worten bedroht „ich steche dich ab“. Eine so schwere Pflichtverletzung macht eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2016 - 7 Ca 415/15
Bestellt ein Arbeitnehmer in der Betriebskantine bei einer aus Kamerun stammenden Mitarbeiterin statt eines Schokokusses einen „Negerkuss“, so begründet dieses Verhalten weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung. Eine Abmahnung wäre angemessen. Das gilt vor allem, wenn der Arbeitnehmer zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet hat.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Juli 2016 - 15 Ca 1744/16
Eine Pensionsordnung kann eine Kürzung der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorsehen. Dies stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Diese Benachteiligung ist aber gerechtfertigt, wenn sie zu einer verlässlichen Kalkulation führt und im Interesse aller ArbeitnehmerInnen und zukünftiger BetriebsrentnerInnen liegt.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. Juli 2016 - 7 Ca 6880/15