Deutscher Gewerkschaftsbund

20.12.2018

Zur sozialen Absicherung und sozialen Lage von Soloselbstständigen: Großer Handlungsbedarf, kleine Konzepte?

In der Bundestagsanhörung zum Antrag der Fraktion Die Linke und weiterer Abgeordneter am 08.10.2018 ging es um eine grundlegende Anforderung an die deutsche Sozialpolitik: Wie kann und muss ein wirksamer Ansatz aussehen, mit dem die besonders häufig von Prekarisierung und sozialer Abstiegsgefährdung bedrohte, heterogene Gruppe der Soloselbstständigen künftig besser sozial abgesichert werden kann? Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat hierzu einen eigenen Lösungsvorschlag entwickelt, der verschiedene Handlungsstränge miteinander kombiniert und damit umfassend für bessere Absicherung Soloselbstständiger sorgen will.

Hand hält geöffneten, fast leeren Geldbeutel

DGB/Katarzyna Białasiewicz/123rf.com

Will man sich der sozialen Absicherung der Soloselbstständigen annehmen, muss man ins Grundsätzliche gehen: die Sozialversicherungssysteme sind strenggenommen nicht auf den Personenkreis der Soloselbstständigen zugeschnitten, da bis auf wenige Berufsgruppen keine Verpflichtung besteht, sich gegen die zentralen Lebensrisiken in einem kollektiven sozialen Pflichtversicherungssystem abzusichern. Das ist besonders problematisch, wenn Honorare so niedrig kalkuliert werden, dass die Einzahlungen in die Sozialversicherungen eingespart werden müssen. Solo-Selbstständige sind dementsprechend häufig im Fall von Auftragslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit hohen Risiken ausgesetzt.

Soloselbstständigkeit im Bereich niedriger Einkommen begründet in der Regel keine dauerhafte Erwerbsperspektive. Sie erscheint als eine Alternative, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Soloselbstständige wechseln häufig zwischen verschiedenen Formen der Beschäftigung. In dieser wachsenden Grauzone zwischen regulärer abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist die Soloselbstständigkeit besonders problematisch und missbrauchsanfällig. Vielfach werden Beschäftigte von ihren Arbeitgebern veranlasst, sich als Selbstständige anzumelden und alle Risiken der Selbstständigkeit zu übernehmen. Solche zweckentfremdeten Werkverträge werden von Arbeitgebern missbraucht, um mit Hilfe der Scheinselbstständigen die Lohnkosten zu senken und die Belegschaft im Stammbetrieb zu spalten. Das IAB schätzt, dass zwischen 235.000 und 436.000 im Haupterwerb scheinselbstständig sind (IAB 2017). Hinzu kommt der Schaden, den die Allgemeinheit erfährt, wenn immer mehr Selbstständige keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten.

Soloselbstständigkeit gewinnt auch deshalb an Bedeutung, weil sie den flexiblen Anforderungen der digitalen Arbeitswelt entgegenkommt. Im Bereich der Plattformökonomie und des Crowdworking stellt sie das vorherrschende Model der Erwerbsform dar. Hier ist es unumgänglich, die Rahmenbedingungen von Selbstständigkeit neu zu ordnen, um gute Arbeitsbedingungen zu ermöglichen und die Risiken der dort arbeitenden Menschen zu minimieren. Aber auch in Bereichen, in denen Soloselbständigkeit schon seit vielen Jahren die vorherrschende Beschäftigungsform ist, etwa bei Honorarlehrkräften im Bereich der Weiterbildung, sind bessere Regelungen zum Schutz der dort Erwerbstätigen überfällig.

Der DGB setzt sich daher für die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen ein, damit Selbstständige mit ihrer jeweiligen Tätigkeit ein auskömmliches Erwerbseinkommen erwirtschaften können. Kollektivrechtlich wirken die DGB-Gewerkschaften jetzt schon an den Rahmenbedingungen mit. Einige der DGB-Gewerkschaften schließen seit Jahren Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen ab. Darüber hinausgehend erforderlich ist jedoch auch die Einbeziehung von arbeitnehmerähnlichen Personen in das Mindestlohngesetz, damit ihr Recht auf Menschenwürde, Berufsfreiheit und das Sozialstaatsprinzip besser realisiert werden kann. Damit ließe sich ein sozialschädlicher Unterbietungswettbewerb verhindern, wenn zugleich – bei Vereinbarung eines Stundenhonorars – die Auftraggeber verpflichtet wären, einen Zuschlag in Höhe des Arbeitgeber-Anteils zu den Sozialversicherungsbeiträgen pro Stunde zu zahlen. Echte Soloselbstständige und Kleinstselbstständige mit bis zu zwei Beschäftigten sollten wegen der vergleichbaren abhängigen Lage wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein branchenspezifisches Mindesthonorar durch Mindestvergütungsverordnungen erhalten. Erforderlich ist auch eine Reform des Tarifvertragsgesetzes für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 12a TVG), mit der dessen Anwendung auf einen breiteren Personenkreis möglich ist. Tarifliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung oder zur Förderung der Berufsausbildung müssen für Soloselbstständige eröffnet werden, damit diese von den gemeinsamen Einrichtungen erfasst werden. Schließlich muss auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für SolosSelbstständige bei Rechtsstreitigkeiten auf Grundlage von tarifvertraglichen Regelungen festgeschrieben werden.

Bereits im Bundestagswahlkampf war erkennbar, dass viele Parteien die Problemlagen vieler Soloselbstständiger in der Frage der Krankenversicherungsbeiträge endlich erkannt hatten und im Falle ihrer Wahl Schritte einleiten wollten, um dem abzuhelfen. Dabei stand insbesondere die Frage der Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Vordergrund, die als Paradebeispiel für die Prekarisierungsgefahr dieser Tätigkeitsgruppe gesehen werden kann: Selbstständige mit kleinem und kleinstem Einkommen sind von der Pflicht zur Zahlung des vollen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrages häufig besonders drastisch betroffen und müssen immer wieder darum kämpfen, die dafür anfallenden Monatsbeiträge überhaupt aufbringen zu können – oder andernfalls aus der Krankenversicherung zu fallen. Anders als Angestellte, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags übernimmt, stehen sie schnell vor der Gefahr einer dauerhaften finanziellen Überforderung. Daher setzt der aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU ins GKV-Versichertenentlastungsgesetz übernommene Passus zur Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze auf 1.038 Euro bzw. auf einen Beitrag von 160 Euro pro Monat an der richtigen Stelle an, weil er für viele Soloselbstständige künftig deutlich niedrigere Krankenversicherungsbeiträge zur Folge haben dürfte. In jedem Fall müssen die Krankenkassen auch im Falle von Beitragsrückständen ihrer Pflicht zur Bereitstellung von Versicherungsleistungen nachkommen. Da letztlich politische Entscheidungen für die sukzessive Bedeutungszunahme von Soloselbstständigkeit gesorgt haben, steht nicht zuletzt auch der Staat durch mögliche Zuschüsse in der Pflicht, Verantwortung hierfür zu übernehmen.

Gleichzeitig ist auch die Einbeziehung aller nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung aus Sicht des DGB ein erforderliches Ziel. Neben der Verrechnung eines einkommensadäquaten Beitrags, um die Selbstständigen dann vollständig den versicherungspflichtig Beschäftigten gleichzustellen, müssen auch Auftraggeber analog dem Arbeitgeberbeitrag in die Finanzierung einbezogen werden. Analog zum DGB-Vorschlag eines „SV-Entlastungsbetrags“ zur Senkung der Sozialbeiträge von Beschäftigten mit geringem Einkommen wäre zu prüfen, ob ein solches Instrument auch auf die Selbstständigen ausgeweitet werden könnte. Ebenso schlägt der DGB vor, die Rente nach Mindestentgeltpunkten fortzuführen und die Künstlersozialkasse inklusive eines nicht unnötig beschränkten Zugangs zu ihr zu stabilisieren.

Ebenfalls muss ein angemessener Schutz durch die Arbeitslosenversicherung für Soloselbstständige gelten, da sie in dieser Hinsicht ähnlichen Risiken ausgesetzt sind wie abhängig Beschäftigte. Deswegen unterstützt der DGB die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung. Dabei muss allerdings ein angemessener Risikoausgleich hergestellt werden. Das heißt, die Versicherung darf nicht erst begründet werden, wenn der „Schadensfall“ einzutreten droht und nach Leistung wieder beendet werden. Deswegen sind hier einige besondere Regelungen notwendig, die aber verbessert werden müssen. Ebenso unterstützt der DGB die Forderung nach Erweiterung der Rahmenfrist auf drei Jahre. Dies sollte bereits jetzt im Qualifizierungschancengesetz umgesetzt werden. Bisher versteht sich die Arbeitslosenversicherung auf Antrag als Weiterversicherung. Das heißt, sie kann nur begründet werden, wenn vorher bereits Versicherungspflicht bestanden hat. Der DGB regt zudem an, auch für langjährig Selbstständige erneut ein begrenztes Zeitfenster für die Begründung der freiwilligen Versicherung zu öffnen. Der Schutz der Versichertengemeinschaft ist bereits durch die Einführung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren verbessert worden, so dass beim Zugang eine Öffnung durchaus möglich ist.

Notwendig für eine verbesserte soziale Absicherung wäre zudem auch die Möglichkeit, arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aufzunehmen. Durch gesetzliche Regelungen muss festgelegt werden, dass die Eingliederung in den Betrieb das entscheidende Kriterium für die Definition des (betriebsverfassungsrechtlichen) Arbeitnehmerbegriffs ist – damit hätten dann auch die Betriebsräte vor Ort auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes die Möglichkeit, ihre Schutzfunktion auf den weiten Bereich arbeitnehmerähnlicher Personen auszudehnen.

Dringend geboten ist nicht zuletzt auch die Suche nach einem Weg, mit dem die Abwälzung der unternehmerischen und der sozialen Risiken durch Scheinwerkverträge sowie Scheinselbstständigkeit verhindert werden kann. Es muss erreicht werden, dass Soloselbstständige z. B. im Bereich Plattformarbeit ein arbeits- und sozialrechtlicher Mindestschutz gewährleistet wird, um das Prekarisierungsrisiko zu minimieren. Auch bei z. B. digitaler Arbeit dürfen nur diejenigen als Selbstständige gelten, die es im wirtschaftlichen Sinne auch tatsächlich sind. Ausschlaggebend für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Schutzes sind persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitenden sowie ihre soziale Schutzbedürftigkeit. Zur besseren Durchsetzung des Schutzes ist deshalb eine Umkehr der Beweislast notwendig. Die Kriterien zur Bestimmung weisungsabhängiger Arbeit sollten auch dann entsprechend gelten, wenn technische Steuerungsmöglichkeiten oder Zielvereinbarungen personenbezogene Weisungen im traditionellen Sinne ersetzen und Arbeitsorganisation mithilfe moderner Arbeits- und Kommunikationsmittel die organisatorische Eingliederung in festen betrieblichen Arbeitsstrukturen mit konkreten Direktiven ablöst. Scheinselbstständigkeit, mit ihren Nachteilen für Erwerbstätige und Sozialversicherungssysteme, bedarf auch in der digitalen Arbeitswelt einer wirksamen Bekämpfung. Dafür sind effektive Kontrollen ebenso unabdingbar wie Instrumente zur Durchsetzung der eigenen Rechte der Scheinselbstständigen. Insbesondere durch eine Beweislastumkehr soll die Klärung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses für den Beschäftigten erleichtert werden. Der DGB unterstützt dazu den Ansatz, das Statusfeststellungsverfahren weiterzuentwickeln und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei auszugestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die sozialrechtliche Statusfeststellung auch auf den arbeitsrechtlichen Status Anwendung findet. Da der sozialrechtliche Beschäftigtenbegriff mit dem arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht deckungsgleich ist, kann es nach herrschender Rechtsprechung dazu kommen, dass jemand sozialrechtlich als „scheinselbständig" gilt, arbeitsrechtlich jedoch weiterhin als selbständig.

Angesichts dieser Vielzahl an notwendigen Lösungsansätzen wird schnell klar: Der Handlungsbedarf ist groß, wenn die soziale Lage von Soloselbstständigen umfassend verbessert werden soll. Der DGB wird sich dafür einsetzen, dass die von der Bundesregierung eingeleiteten ersten Schritte in dieser Richtung nicht das Ende der Fahnenstange markieren, sondern den Auftakt zu einer groß angelegten Offensive zur Verbesserung der sozialen Absicherung bilden.


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