Deutscher Gewerkschaftsbund

31.08.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile Ticker

einblick 14/2016

Kurz und knapp: Fünf Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 14/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Betriebsrente: Arbeitnehmer darf nicht leer ausgehen; Gesetzliche Krankenversicherung: Kein weltweiter Versicherungsschutz; Outsourcing: Reinigungsfrau bleibt Arbeitnehmerin; Prozesskostenhilfe: Besseres Einkommen ist mitzuteilen; Schriftform: Kein Ersatz durch E-Mail.

Nahaufnahme weibliche Hand am Taschenrechner

DGB/morganka/123rf.com

Betriebsrente: Arbeitnehmer darf nicht leer ausgehen

Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nicht vollständig von einem durch eine Betriebsvereinbarung geregelten, kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden. Ein Ausschluss kann jedoch zulässig sein, wenn die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) davon ausgehen können, dass die vom Arbeitgeber erteilten einzelvertraglichen Zusagen eine annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2016 – 3 AZR 134/15

Gesetzliche Krankenversicherung: Kein weltweiter Versicherungsschutz

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keinen weltweiten Versicherungsschutz anbieten. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf auf Auslandsreisen selbst absichern.
Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 A 2/15 R

Outsourcing: Reinigungsfrau bleibt Arbeitnehmerin

Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt und die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Denn: Es liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vor.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2016 – L 4 R 903/15

Prozesskostenhilfe: Besseres Einkommen ist mitzuteilen

Wer Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt, muss jede wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage oder eine Adressänderung unverzüglich mitteilen. Unterlässt er das, kann die Bewilligung aufgehoben werden, mit der Folge, dass die erhaltene Hilfe zurückzuzahlen ist.
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 9 Ta 77/16

Schriftform: Kein Ersatz durch E-Mail

Schriftsätze, die für ein juristisches Verfahren sehr wichtig sind – wie zum Beispiel eine Klage – können nicht durch eine einfache E-Mail eingereicht werden. Das Gesetz verlangt die Schriftform und dazu gehört die eigenhändige Unterschrift. Auch der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Bilddatei mit einer eingefügten weiteren Bilddatei, die eine eingescannte Unterschrift enthält, entspricht nicht dem Schriftformgebot.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2016 – L 7 SO 4619/15


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