Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Der Fall: Der Mann betrieb als Unternehmer einen Autoservice. Am Unfalltag holte er für das Fahrzeug eines Kunden Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt übersah er seinen Hund, der nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzt war. Der Mann stolperte über ihn und versuchte sich beim Sturz mit den Händen auf dem Boden abzustützen. Dabei geriet seine rechte Hand in das Maul des Tieres, das instinktiv zubiss. Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Entzündung und in der Folge einem Schmerzsyndrom. Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Es liegt kein Arbeitsunfall vor. Der Gang des Mannes vom Lager zur Werkstatt stand zwar unter Versicherungsschutz. Der reflexartige Biss des Hunde jedoch stellt ein Risiko dar, das in den Haftungsbereich des
Mannes fällt. Diese privat geschaffene spezifische Tiergefahr prägte den Geschehensablauf derart überragend, dass der betrieblich gesetzten Ursache keine rechtlich wesentliche Bedeutung zukommt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 – L 6 U 3979/18