Kurz und knapp: vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus dem einblick März 2020: Diesmal: Kein Arbeitsunfall bei Sägearbeiten; Fehlgeburt: Keine Sozialhilfe für Bestattung; Handy am Steuer: Private Nutzung ist nachzuweisen; Selbstständigkeit eines KfZ-Meisters; Feuerwehrdienst: Fahrkosten bei mehreren Einsatzstellen; GKV I: Zahlt keine Laserbehandlung der Augen; GKV II: Zahlt nicht immer Kieferorthopädie
Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich jemand verletzt, während er für eine Nachbarin Sägearbeiten mit einer Kreissäge ausführt.
Der Fall. Der Mann führte für seine Nachbarin Sägearbeiten aus, indem er mit einer Kreissäge Brennholz zuschnitt. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Der Mann hat bei Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als so genannte »Wie-Beschäftigung« unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Vorliegend war dies aber nicht der Fall. Der Mann hat selbstbestimmt und frei verantwortlich gearbeitet und ausschließlich die Leitung der Tätigkeit inne gehabt. Er hat nicht nach Weisung gehandelt. Er hat auch das erforderliche Werkzeug – die Kreissäge – mitgebracht und ist im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren gewesen. Daher ist nicht von einer arbeitnehmerähnlichen, sondern im Gegenteil von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 5. September 2019 - L 1 U 165/18
Für die Bestattung einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. Nach dem Gesetz trifft die Eltern einer Fehlgeburt keine Bestattungspflicht. Grundsätzlich ist allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 2019 - L 20 SO 219/16
Nur die nachgewiesene private Handynutzung am Steuer eines Kraftfahrzeuges schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Allein das Auffinden eines Mobiltelefons auf dem Schoß des bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Versicherten lässt nicht den Schluss zu, es habe sich um eine unversicherte Verkehrsgefahr gehandelt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2019 – L 12 U 2610/18
Bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister handelt es sich, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, wegen der berufsspezifischen Eingliederung in die Betriebsabläufe um eine typische Arbeitnehmertätigkeit.
Der Fall: Der Kraftfahrzugmeister arbeitete in einer Servicewerkstatt, nutzte dort aber sein eigenes Werkzeug. Es gab auch keine Urlaubsregelung oder Urlaubsvergütung. Eine Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall war auch nicht vereinbart. Allerdings war der Mann ausschließlich für diesen Autoservice tätig. Der Antrag der Servicewerkstatt auf Feststellung, dass der Mann selbstständig tätig war, hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht: Der Mann war wie ein Angestellter sozialversicherungspflichtig tätig. Das eigene Werkzeug und die nicht vorhandenen Regelungen im Hinblick auf Urlaub sprechen zwar für Selbstständigkeit. Allerdings war der Mann von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Wesentlich für die Arbeitnehmereigenschaft war auch seine Eingliederung in die Betriebsabläufe der Werkstatt.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2019 - S 20 R 1936/16
Ein Feuerwehrmann, der seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen leisten muss, kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seine tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Auf die Entfernungspauschale ist er nicht beschränkt.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019 - 6 K 1475/18
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung, die an einer Kurzsichtigkeit (Myopie) sowie einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) leiden, haben keinen Anspruch auf eine Laser-Korrektur der Augen.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2019 - S 23 KR 4535/18
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung nur in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2019 - S 23 KR 6776/18