Die Handynutzung auf dem Weg nach Hause stellt eine unversicherte Tätigkeit dar. Versichert ist nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy, da es die Wahrnehmungsfähigkeit der Beschäftigten im Verkehr deutlich einschränkt – und dadurch das Risiko für Unfälle erhöht.
Der Fall: Auf dem Heimweg vom Arbeitsort wurde die Arbeitnehmerin beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung. Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht: Die Arbeitnehmerin war auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Versichert ist allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist. Demgegenüber ist ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache war. Durch das Telefonieren war die Wahrnehmungsfähigkeit der Arbeitnehmerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko hat maßgeblich zu dem Unfall geführt.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2018 – S 8 U 207/16