Es stellt keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts nicht angerechnet werden.
Der Fall: Die Telekom Austria AG hatte sich geweigert, bei der Berechnung der Pensionsansprüche auch Lehr- und Beschäftigungszeiten eines Beamten vor Diensteintritt und Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die dagegen gerichtet Klage hatte keinen Erfolg. Der Europäische Gerichtshof: Renten- und Pensionssysteme dürfen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft vorsehen. Eine nationale Regelung, die Berufserfahrung von Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres weniger günstig behandelt als solche von Personen, die eine gleichartige Berufserfahrung nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben, stellt eine Ungleichbehandlung dar. Dieses Kriterium kann dazu führen, dass zwei Personen, die die gleiche Ausbildung absolviert und die gleiche Berufserfahrung erworben haben, allein wegen ihres jeweiligen Alters ungleich behandelt werden. Eine solche Vorschrift schafft damit eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruht – sie kann aber gerechtfertigt sein. Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15