Kurz und knapp: vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus dem einblick Dezember 2019: Diesmal: Kündigung - Zugang muss korrekt sein; Gesundheitskarte - keine dauerhafte Bildspeicherung; Freie Arztwahl bei Zahnersatz eingeschränkt; kein Anspruch auf halbe Urlaubstage.
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt wurde. Im Zweifel muss der Arbeit-geber das beweisen können. Einem Arbeitnehmer die Kündigung „unter die Nase zu halten“, ist dafür nicht zwingend ausreichend.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2019 – 8 Sa 251/18
Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 31/17 R
Wenn eine Zahnarztbehandlung begonnen hat, kann der Patient nicht einfach den Arzt wechseln. Diese Einschränkung gilt bis zum Abschluss der Behandlung und darüber hinaus bis zum Ablauf des Zeit-raums, in dem bei fehlerhaftem Zahnersatz aufgrund der zweijährigen Gewährleistung ein Anspruch auf kostenfreie Mängelbeseitigung oder Neuanfertigung durch den bisherigen Arzt besteht. Eine solche Bindung an den bisherigen Behandler besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die dortige Weiterbe-handlung für den Versicherten unzumutbar wäre.
Sozialgericht Frankfurt/M, Beschluss vom 7. März 2019 – S 18 KR 2756/18 ER
Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Urlaub
zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Ausnahme hiervon könnte greifen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung
erforderlich machen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2019 – 4 Sa 73/18