Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus dem einblick Januar 2019. Diesmal: BAföG-Förderung auch nach Bachelor; Arbeitgeber kann Medizinischen Dienst nicht direkt einschalten; Rentenversicherung - Anspruch auf hochwertiges Hörgerät; Studentische Hilfskräfte - Befristung nur bei wissenschaftlicher Hilfstätigkeit
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BAföG: Förderung auch nach Bachelor
Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, haben für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 2018 – 5 C 10.17
Medizinischer Dienst: Arbeitgeber kann ihn nicht direkt einschalten
Die Anweisung des Arbeitgebers an eine Arbeitnehmerin, „sich unverzüglich zwecks Untersuchung an den medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung... zu wenden und mir eine Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis vorzulegen“, geht ins Leere. Der Arbeitgeber kann den medizinischen Dienst nur über die Krankenkasse einschalten lassen. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, einer solchen Anweisung Folge zu leisten, ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 7 Sa 768/17
Rentenversicherung: Anspruch auf hochwertiges Hörgerät
Schwerhörige haben Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit aufgrund der ausgeübten Berufstätigkeit eine besondere Hörgeräteversorgung erforderlich ist, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, hat ferner die gesetzliche Rentenversicherung die Mehrkosten für höherwertige Hörgeräte zu tragen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. September 2018 – L 1 KR 229/17
Studentische Hilfskräfte: Befristung nur bei wissenschaftlicher Hilfstätigkeit
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft ist nur dann zulässig, wenn nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Es genügt nicht, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2018 – 7 Sa 143/18