Deutscher Gewerkschaftsbund

03.06.2019
Urteil

Abfindung: Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

einblick Juni 2019

Wird eine Abfindung wegen einer Kündigung gezahlt, führt dies im bestimmten Rahmen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Das gilt unabhängig davon, ob in der Entschädigung Verfahrenskosten enthalten waren.

Trauriger junger Mann schaut aus dem Fenster

DGB/Katarzyna Białasiewicz/123rf.com

Der Fall: Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Verfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30 150 Euro vereinbarten. Auf seinen Antrag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, sodass der Anspruch unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Abfindung ruhe. Der Arbeitnehmer klagte dagegen mit der Begründung, der Ruhenszeitraum betrage lediglich 98 Tage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten besteht nicht. Das Gesetz regelt die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind gewisse Härten hinzunehmen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2019 - L 9 AL 224/18

 

 

 


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