Deutscher Gewerkschaftsbund

07.10.2013
Rechtliche Grundlage für die Mitbestimmung im Betrieb

Das Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsratswahlen 2014 Logo

DGB

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmerbeteiligung im Betrieb. Es regelt die Organisation des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates, des Konzernbetriebsrates und auch der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung.

Es gibt Vorschriften zur Geschäftsführung des Betriebsrates und zu seinen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig regelt das Betriebsverfassungsgesetz das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und der Gewerkschaft.

Das kollektive Arbeitsrecht ist geprägt von der Zweispurigkeit der Interessenvertretung. Das bedeutet, dass die Interessen der ArbeitnehmerInnen sowohl durch den Betriebsrat, als auch durch die Gewerkschaften wahrgenommen werden.

Arbeitsfelder des Betriebsrats

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gehen von Informationsrechten und Beratungsrechten über Anhörungs- und Zustimmungsverweigerungsrechte bis hin zu erzwingbaren Mitbestimmungsrechten. Von diesen Rechten kann der Betriebsrat als Reaktion auf eine Handlung des Arbeitgebers Gebrauch machen, z.B. wenn dieser jemanden kündigen will. Der Betriebsrat kann aber auch selbst die Initiative ergreifen um die Arbeitssituation zu verbessern und sich um Themen kümmern, die wichtig für die KollegInnen sind. Es gilt: Ein engagierter Betriebsrat kann viel erreichen!

Bei der Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte stehen dem Betriebsrat die Gewerkschaften und AnwältInnen zur Seite.

Gesetze im Internet

Das Bundesjustizministerium stellt auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de neben vielen anderen auch das Betriebsverfassungsgesetz in der aktuellen Fassung bereit. Das Gesetz können Sie im Volltext als HTML und PDF-Version nachlesen.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Alle Bundesgesetze

Informationsrechte

Um seine vielfältigen Aufgaben wahrnehmen zu können, braucht der Betriebsrat zunächst Informationen vom Arbeitgeber. Gemäß § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat daher einen Anspruch, zur Durchführung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend unterrichtet zu werden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat spezielle Informationsrechte, wie z.B. über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf und über geplante Betriebsänderungen. Diese Informationen benötigt er unter anderem, um seiner Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern, nachkommen zu können.

Beratungsrechte

In einigen Fällen hat der Betriebsrat einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf gemeinsame Beratung, bevor Entscheidungen getroffen werden. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat z.B. vor der Durchführung von Betriebsänderungen, wie z. B. der Stilllegung von Betriebsteilen, rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten. Auch über die Gestaltung der Arbeitsplätze muss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine gemeinsame Beratung stattfinden.

Anhörungsrechte

Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss er den Betriebsrat gem. § 102 BetrVG anhören. Im Zuge dieser Anhörung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriesbrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat kann einer Kündigung aus verschiedenen Gründen widersprechen. Zwar kann der Arbeitgeber die Kündigung nach der Anhörung trotzdem aussprechen. Der einzelne Arbeitnehmer hat in seinem Kündigungsschutzprozess jedoch bessere Chancen und kann einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Prozesses geltend machen.

Zustimmungsverweigerungsrechte

Gemäß § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichten. Der Betriebsrat kann diesen personellen Einzelmaßnahmen aus verschiedenen Gründen die Zustimmung verweigern, z. B. wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz oder einen Tarifvertrag verstoßen würde oder wenn durch die Maßnahme bereits im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden. Wenn der Betriebsrat der personellen Maßnahme widerspricht, kann der Arbeitgeber diese Maßnahme zunächst nicht durchführen. Er muss sich vor dem Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen.

Erzwingbare Mitbestimmungsrechte

Die stärksten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind die sogenannten erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. In § 87 Abs.1 Nr. 1 – 13 BetrVG sind verschiedene soziale Angelegenheiten aufgezählt, bei denen der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, wie z.B. die Lage und Verteilung der Arbeitszeiten, Urlaub und Gesundheitsschutz. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber zu diesen Themen Betriebsvereinbarungen abschließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken wie ein Gesetz für alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes. Der Betriebsrat kann z. B. Regelungen über die Gleitzeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren, eine Betriebsvereinbarungen über Arbeitnehmerdatenschutz abschließen oder auch eine Betriebsvereinbarung für partnerschaftliches Verhalten und gegen Diskriminierungen im Betrieb vorantreiben. Bei diesen und anderen Themen hat der Betriebsrat das Initiativrecht, das heißt er kann dem Arbeitgeber Vorschläge für Betriebsvereinbarungen unterbreiten und ihn in Verhandlungen in die Einigungsstelle zwingen.

Die Mitbestimmung ist in diesen Fällen erzwingbar, weil der Betriebsrat bei fehlender Einigung mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen kann. Diese Einigungsstelle wird von einem/einer unparteiischen Vorsitzenden geleitet und ist mit der gleichen Anzahl von VertreterInnen des Arbeitgebers und des Betriebsrates besetzt. In dieser Einigungsstelle wird weiter über Einigungsmöglichkeiten diskutiert. Sollte auch weiterhin keine Einigung zustande kommen, so ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Beispiele für Betriebsvereinbarungen zur Mitbestimmung finden Sie auf den  Webseiten der Hans-Böckler-Stiftung


Nach oben

Finde deine Gewerkschaft

Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter halten Fahnen hoch: Grafik
DGB
Rechtsschutz, tarifliche Leistungen wie mehr Urlaubstage und Weihnachtsgeld, Unterstützung bei Tarifkonflikten und Weiterbildung – dies sind 4 von 8 guten Gründen Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft zu werden.
weiterlesen …

Der DGB-Tarifticker

Ge­werk­schaf­ten: Ak­tu­el­le Ta­rif­ver­hand­lun­gen und Streiks
Gewerkschafter*innen auf Demonstration für besseren Tarif
DGB/Hans-Christian Plambeck
Aktuelle Meldungen zu Tarifverhandlungen, Tariferfolgen und Streiks der acht Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
weiterlesen …

RSS-Feeds

RSS-Feeds: Un­se­re In­hal­te – schnell und ak­tu­ell
RSS-Feed-Symbol im Hintergrund, im Vordergrund eine Frau, die auf ihr Handy schaut
DGB
Der DGB-Bundesvorstand bietet seine aktuellen Meldungen, Pressemitteilungen, Tarifmeldungen der DGB-Gewerkschaften sowie die Inhalte des DGB-Infoservices einblick auch als RSS-Feeds.
weiterlesen …

Direkt zu deiner Gewerkschaft

Zu den DGB-Gewerkschaften

DGB